Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aufgrund der Verständigung gemäß § 17 Abs. 3 für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in nichtöffentlicher (§ 31) oder in vertraulicher Sitzung (§ 9 Abs. 2) stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen; dies gilt nicht im Fall einer neuerlichen Ladung gemäß § 31 Abs. 5 letzter Satz.
0 Kommentare zu § 20 K-UAG