§ 45 K-UAG

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsWer vor dem Untersuchungsausschuss als Auskunftsperson bei seiner Befragung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn erWer eine falsche Beweisaussage (Absatz eins,) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
    1. 1.Ziffer einsnicht wusste, dass dies der Fall war,
    2. 2.Ziffer 2den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
    3. 3.Ziffer 3zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.
  3. (3)Absatz 3Der Täter ist nach Abs. 1 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.Der Täter ist nach Absatz eins, ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
  5. (5)Absatz 5Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.
  6. (6)Absatz 6Wegen einer nach Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Befragung richtigstellt.Wegen einer nach Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Befragung richtigstellt.
In Kraft seit 08.03.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 K-UAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 K-UAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 K-UAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 K-UAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 K-UAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-UAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 K-UAG
§ 45a K-UAG