§ 4 K-UAG

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Obmann führt den Vorsitz in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Er hat sich bei der Vorsitzführung und bei der Durchführung der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen mit dem Rechtsbeistand zu beraten; bei seinen Entscheidungen hat der Obmann die Rechtsmeinung des Rechtsbeistandes gebührend zu berücksichtigen. In allen Verfahrensfragen ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Obmann hat die Tagesordnung festzulegen und den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen des Untersuchungsausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Untersuchungsausschusses sowie die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen zu leiten, die Reihung der Befragung vorzunehmen und unter Anwendung der §§ 78 und 79 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann ist berechtigt, die Sitzungen zu unterbrechen, er hat sie zu unterbrechen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangt. Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses hat der Obmann vor der Durchführung von Wahlen gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.Der Obmann hat die Tagesordnung festzulegen und den Untersuchungsausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen des Untersuchungsausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Untersuchungsausschusses sowie die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen zu leiten, die Reihung der Befragung vorzunehmen und unter Anwendung der Paragraphen 78 und 79 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann ist berechtigt, die Sitzungen zu unterbrechen, er hat sie zu unterbrechen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses verlangt. Auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses hat der Obmann vor der Durchführung von Wahlen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2, die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.
  3. (3)Absatz 3Der Obmann hat die Öffentlichkeit regelmäßig über den Fortgang der Untersuchung zu informieren.
  4. (4)Absatz 4In Verfahren aufgrund des 10. Abschnittes dieses Gesetzes wird der Untersuchungsausschuss durch seinen Obmann vertreten.
In Kraft seit 08.03.2024 bis 31.12.9999
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