(1) Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein.
(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.
(4) Wird eine Frage entgegen Abs. 1, 2 oder 3 gestellt, hat der Obmann des Untersuchungsausschusses nach Beratung mit dem Rechtsbeistand die Frage für unzulässig zu erklären. Wird die Zulässigkeit einer Frage von einer Auskunftsperson, ihrer Vertrauensperson oder einem Mitglied des Untersuchungsausschusses bestritten oder erklärt der Obmann des Untersuchungsausschusses eine Frage für unzulässig, muss die Auskunftsperson die Frage nicht beantworten; beharrt der Fragesteller auf der Beantwortung, entscheidet der Untersuchungsausschuss nach Anhörung des Rechtsbeistands auf Antrag des Fragestellers darüber, ob die Auskunftsperson die Frage zu beantworten hat.
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