(1) Sitzungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich, sofern sie der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen und dabei die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird (§ 31). Sitzungen des Untersuchungsausschusses, die nicht der Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen dienen, sind nichtöffentlich, sofern sie der Ausschuss nicht für öffentlich erklärt.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.
(3) Bei nichtöffentlichen Sitzungen von Untersuchungsausschüssen dürfen die Mitglieder der Landesregierung nur auf besondere Einladung auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses gemäß § 8 Abs. 1 anwesend sein.
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