Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAls Rechtsbeistand und als sein Stellvertreter kommen rechtskundige Personen in Betracht, vorzugsweise solche, die
1.Ziffer einszum Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 oder gemäß Art. 134 Abs. 7 B-VG oder zum Staatsanwalt ernannt worden oder Personen sonstiger juristischer Berufsstellungen sind undzum Richter gemäß Artikel 86, Absatz eins, oder gemäß Artikel 134, Absatz 7, B-VG oder zum Staatsanwalt ernannt worden oder Personen sonstiger juristischer Berufsstellungen sind und
2.Ziffer 2sich im dauernden Ruhestand befinden oder für die Dauer des Untersuchungsausschusses dienstfreigestellt sind.
(2)Absatz 2Der Rechtsbeistand und sein Stellvertreter müssen durch ihre beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen Gewähr dafür bieten, dass sie unabhängig von den im Landtag vertretenen Parteien für die Einhaltung dieses Gesetzes Sorge tragen und ihre Funktion im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar von der Untersuchung betroffenen Personen ausüben.
(3)Absatz 3Im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Endes seiner Tätigkeit bis zur Neuwahl wird der Rechtsbeistand durch seinen Stellvertreter vertreten.
(4)Absatz 4Dem Rechtsbeistand und seinem Stellvertreter gebührt für ihre jeweilige Tätigkeit eine angemessene Vergütung, sofern nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wird.
(5)Absatz 5Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Rechtsbeistand, im Vertretungsfall seinem Stellvertreter, im Bereich der Räume des Landtages ein geeigneter, eingerichteter Raum zur Verfügung. Zur Durchführung von Schreibarbeiten kann sich der Rechtsbeistand des Landtagsamtes bedienen.
(6)Absatz 6Der Rechtsbeistand kann bei allen Sitzungen des Untersuchungsausschusses anwesend sein und in alle dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten und Unterlagen Einsicht nehmen.
In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.03.2028
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