(1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 33 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Obmann verlangt, glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausschuss entscheidet nach Beratung mit dem Rechtsbeistand über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bezirksgericht Klagenfurt die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 44 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
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