Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.
In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 K-UAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 K-UAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 K-UAG