§ 37 K-UAG § 37

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden. § 29 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf die Befragung von Sachverständigen, den Ausschluss der Öffentlichkeit oder die Befragung in vertraulicher Sitzung ist § 31, auf die Niederschrift § 32 sinngemäß anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Verschwiegenheit von Sachverständigen gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.

(5) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß § 43.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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