(1) Die Beweisaufnahme endet, sofern dies nicht früher mit Feststellung des Obmanns gemäß § 11 Abs. 3 geschieht, spätestens zwölf Monate nach dem Tag der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, jedenfalls aber fünf Monate vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach Art. 14 Abs. 1 K-LVG; im Fall der Auflösung des Landtages nach Art. 14 Abs. 2 K-LVG endet die Beweisaufnahme mit Ausschreibung der Wahl, im Fall des Art. 14 Abs. 3 K-LVG mit dem Tag der Auflösung des Landtages.
(2) Sofern die Beweisaufnahme nicht vorher gesetzlich endet, darf sie vor Ablauf der zwölfmonatigen Frist gemäß Abs. 1 erster Satz durch Beschluss des Untersuchungsausschusses einmalig um höchstens sechs Monate verlängert werden.
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