§ 35 K-UAG § 35

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses nach Beschlussfassung gemäß § 8 Abs. 1 hat der Landesrechnungshof zu einer einzelnen Angelegenheit, die zum Untersuchungsgegenstand gehört, im Lichte der Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung, gegebenenfalls eingeschränkt auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien, innerhalb einer angemessenen, nach Möglichkeit sechs Wochen nicht übersteigenden Frist nach Einlangen des Verlangens Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist zugleich an den Obmann, die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und den Rechtsbeistand zu übermitteln.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
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