(1) Obmann des Untersuchungsausschusses ist das nach § 1 Abs. 7 einvernehmlich benannte Mitglied des Untersuchungsausschusses. Kommt eine einvernehmliche Benennung nicht zustande, so gilt das an Jahren älteste Mitglied aus dem Kreis der von den Parteien gemäß § 1 Abs. 7 entsendeten Mitglieder des Untersuchungsausschusses als Obmann des Untersuchungsausschusses. Scheidet der Obmann des Untersuchungsausschusses vorzeitig aus, gelten für seine Nachbenennung § 1 Abs. 7 sowie der erste und zweite Satz.
(2) Der Stellvertretende Obmann vertritt den Obmann im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Nachbenennung. Es ist vom Untersuchungsausschuss aus seiner Mitte mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen.
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