§ 3 K-UAG § 3

K-UAG - Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Obmann des Untersuchungsausschusses ist das nach § 1 Abs. 7 einvernehmlich benannte Mitglied des Untersuchungsausschusses. Kommt eine einvernehmliche Benennung nicht zustande, so gilt das an Jahren älteste Mitglied aus dem Kreis der von den Parteien gemäß § 1 Abs. 7 entsendeten Mitglieder des Untersuchungsausschusses als Obmann des Untersuchungsausschusses. Scheidet der Obmann des Untersuchungsausschusses vorzeitig aus, gelten für seine Nachbenennung § 1 Abs. 7 sowie der erste und zweite Satz.

(2) Der Stellvertretende Obmann vertritt den Obmann im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Nachbenennung. Es ist vom Untersuchungsausschuss aus seiner Mitte mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen.

In Kraft seit 27.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 K-UAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 K-UAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 K-UAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 K-UAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 K-UAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-UAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-UAG
§ 4 K-UAG