(1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.
(2) Der Obmann hat dem Präsidenten des Landtages Beschlüsse gemäß § 15 und wirksame Verlangen gemäß § 16 unverzüglich zu übermitteln sowie den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen bekanntzugeben. Entsprechende Ladungen sind vom Präsidenten des Landtages unverzüglich auszufertigen. Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Ist die zu ladende Auskunftsperson ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde oder der jeweilige Dienstgeber von der Ladung zu benachrichtigen.
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