1. Abschnitt
§ 1 HebG Berufsbezeichnung
- (1)Absatz einsDie Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind; sie gilt für alle Geschlechter. Abweichend davon gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2b Z 1.Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind; sie gilt für alle Geschlechter. Abweichend davon gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins,
- (2)Absatz 2Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, dürfen die im Heimat- und Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern diese
- 1.Ziffer einsnicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt undnicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
- 2.Ziffer 2neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
- (3)Absatz 3Die Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 oder die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.Die Führung einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins und 2 oder die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.
§ 2 HebG Tätigkeitsbereich
- (1)Absatz einsDer Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.
- (2)Absatz 2Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:
- 1.Ziffer einsInformation über grundlegende Methoden der Familienplanung;
- 2.Ziffer 2Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;
- 3.Ziffer 3Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;
- 4.Ziffer 4Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;
- 5.Ziffer 5Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
- 6.Ziffer 6Spontangeburten einschließlich Dammschutz sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten und, sofern erforderlich, Durchführung des Scheidendammschnittes;
- 7.Ziffer 7Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einer Ärztin/einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;
- 8.Ziffer 8Beurteilung der Vitalzeichen und -funktionen des Neugeborenen, Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Hilfeleistung in Notfällen, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
- 9.Ziffer 9Pflege des Neugeborenen, Blutabnahme am Neugeborenen mittels Fersenstiches und Durchführung der erforderlichen Messungen;
- 10.Ziffer 10Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;
- 11.Ziffer 11Durchführung der von der Ärztin/vom Arzt verordneten Maßnahmen;
- 12.Ziffer 12Abfassen der erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen.
- (2a)Absatz 2 aFür Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen Tätigkeiten des Hebammenberufs beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 12 Abs. 2a berechtigt wurden.Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen Tätigkeiten des Hebammenberufs beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, berechtigt wurden.
- (3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
- 2.Ziffer 2Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
- 3.Ziffer 3Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
- 4.Ziffer 4Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
- 4a.Ziffer 4 aMedizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
- 5.Ziffer 5Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
- 6.Ziffer 6MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
- 7.Ziffer 7MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
- 7a.Ziffer 7 aMusiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
- 8.Ziffer 8Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
- 9.Ziffer 9Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
- 10.Ziffer 10Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
- 11.Ziffer 11Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
nicht berührt.
§ 3 HebG Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin
- (1)Absatz einsJede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen.
- (2)Absatz 2Ist die Beiziehung einer Hebamme bei der Geburt selbst nicht möglich, so hat die Wöchnerin jedenfalls zu ihrer weiteren Pflege und der Pflege des Säuglings unverzüglich eine Hebamme beizuziehen.
§ 4 HebG Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes
- (1)Absatz einsBei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts, darf die Hebamme ihren Beruf nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt ausüben.
- (2)Absatz 2Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Schwangerschaft liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
- 1.Ziffer einsbei jeder belastenden Vorgeschichte, bei Vorliegen und Auftreten von sowie Verdacht auf Erkrankungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ärztlichen Beistand erfordern,
- 2.Ziffer 2bei plötzlich auftretenden gefahrdrohenden Erscheinungen,
- 3.Ziffer 3bei Mehrlingsschwangerschaften.
- (3)Absatz 3Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Geburt liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
- 1.Ziffer einsbei allen regelwidrigen Lagen des Kindes,
- 2.Ziffer 2bei Vorliegen oder Vorfall von kleinen Kindesteilen oder der Nabelschnur,
- 3.Ziffer 3bei Verdacht auf Schädel-Becken-Mißverhältnis,
- 4.Ziffer 4bei Störungen der Wehentätigkeit, welche einen Geburtsstillstand bewirken, bei Anzeichen von Überlastung und Erschöpfung der Gebärenden,
- 5.Ziffer 5wenn die Herztöne des Kindes regelwidrig werden,
- 6.Ziffer 6bei Verdacht auf vorliegenden Mutterkuchen,
- 7.Ziffer 7bei starken Blutungen aus den Geburtswegen,
- 8.Ziffer 8wenn zwei Stunden nach der Geburt des Kindes die Nachgeburt noch nicht abgegangen ist oder wenn Teile der Nachgeburt zurückgeblieben sind, auch wenn keine Blutung vorhanden ist,
- 9.Ziffer 9bei Fehlgeburten oder Frühgeburten,
- 10.Ziffer 10bei Mehrlingsgeburten,
- 11.Ziffer 11bei Wahrnehmung von Mißbildungen des Neugeborenen, die eine unverzügliche ärztliche Maßnahme erfordern,
- 12.Ziffer 12bei allen gefahrdrohenden Zwischenfällen sowie bei Erkrankungen der Gebärenden oder bei deren Tod.
- (4)Absatz 4Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während des Wochenbetts liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
- 1.Ziffer einsbei Frühgeburten,
- 2.Ziffer 2bei Empfindlichkeit des Unterleibs, bei regelwidrig vermehrtem Blutabgang, bei ausbleibendem oder übelriechendem Wochenfluß,
- 3.Ziffer 3bei Wahrnehmung von Mißbildungen des Kindes,
- 4.Ziffer 4bei Verletzungen des Kindes während der Geburt oder bei Auftreten von bedrohlichen Zuständen des Kindes,
- 5.Ziffer 5bei Erkrankungen des Kindes,
- 6.Ziffer 6bei übermäßigem Gewichtsverlust des Kindes,
- 7.Ziffer 7bei Tod der Wöchnerin oder des Kindes.
§ 5 HebG Arzneimittel
- (1)Absatz einsHebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt, sofern es sich nicht um ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, handelt.Hebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt, sofern es sich nicht um ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, handelt.
- (2)Absatz 2Hebammen ist die Anwendung von Wehenmitteln oder wehenhemmenden Mitteln bei Gefahr im Verzug ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn
- 1.Ziffer einsärztliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist oder
- 2.Ziffer 2die rechtzeitige Einweisung in eine Krankenanstalt nicht möglich ist.
- (3)Absatz 3Hebammen ist die intramuskuläre Anwendung von Arzneimitteln zur Rhesus-Prophylaxe erlaubt, wenn die Notwendigkeit der Anwendung von einer Ärztin/einem Arzt festgestellt worden ist.
- (4)Absatz 4Hebammen ist unmittelbar nach der Geburt die Anwendung von prophylaktischen Arzneimitteln ohne ärztliche Anordnung erlaubt, wenn die Anwendung durch Hebammen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung von den Gesundheitsbehörden empfohlen ist.
- (5)Absatz 5Hebammen sind berechtigt, ausschließlich die für ihre Berufsausübung benötigten Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Anforderung in Apotheken persönlich zu beziehen.Hebammen sind berechtigt, ausschließlich die für ihre Berufsausübung benötigten Arzneimittel gemäß Absatz eins bis 4 auf Grund einer Anforderung in Apotheken persönlich zu beziehen.
- (6)Absatz 6Hebammen sind verpflichtet, die Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 4 vorrätig zu halten.Hebammen sind verpflichtet, die Arzneimittel gemäß Absatz eins bis 4 vorrätig zu halten.
- (7)Absatz 7Die Gebarung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist in der Dokumentation gemäß § 9 festzuhalten.Die Gebarung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist in der Dokumentation gemäß Paragraph 9, festzuhalten.
2. Abschnitt
§ 6 HebG Pflichtenkreis der Hebamme
- (1)Absatz einsHebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter sowie der Neugeborenen und Säuglinge unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
- (2)Absatz 2Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.
- (3)Absatz 3Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (§ 4) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (Paragraph 4,) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.
- (4)Absatz 4Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß § 4 hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß Paragraph 4, hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,)
- (6)Absatz 6Die Nottaufe eines Neugeborenen ist nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt.
§ 6a HebG Anzeigepflicht
- (1)Absatz einsHebammen sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
- 1.Ziffer einsder Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
- 2.Ziffer 2Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
- 3.Ziffer 3nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
- (2)Absatz 2Hebammen sind verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sich ihnen begründeter Verdacht einer Unterschiebung eines Kindes (§ 200 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder einer Aussetzung (§ 82 StGB) ergibt.Hebammen sind verpflichtet, unverzüglich der Sicherheitsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn sich ihnen begründeter Verdacht einer Unterschiebung eines Kindes (Paragraph 200, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder einer Aussetzung (Paragraph 82, StGB) ergibt.
- (3)Absatz 3Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wennEine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsdie Anzeige dem ausdrücklichen Willen der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
- 2.Ziffer 2die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
- 3.Ziffer 3die Hebamme, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
- (4)Absatz 4Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/einen Angehörige/Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.Weiters kann in Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen eine/einen Angehörige/Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
§ 7 HebG Verschwiegenheitspflicht
- (1)Absatz einsHebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.
- (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsdie durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat oder
- 2.Ziffer 2die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist oder
- 3.Ziffer 3Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
- (2a)Absatz 2 aWeiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme
- 1.Ziffer einsder Anzeigepflicht gemäß § 6a oderder Anzeigepflicht gemäß Paragraph 6 a, oder
- 2.Ziffer 2der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
nachkommt. - (3)Absatz 3Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 Z 2 kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Absatz 2, Ziffer 2, kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.
§ 8 HebG Personenstandsrechtliche Pflichten
- (1)Absatz einsHebammen haben jede Lebend- und Totgeburt innerhalb einer Woche der zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen. Fehlgeburten sind nicht anzuzeigen. Die Anzeige hat neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten auch jene medizinischen und sozialmedizinischen Daten zu enthalten, die der Personenstandsbehörde ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an das Österreichische Statistische Zentralamt bekanntgegeben werden. Bei der Anzeige sind folgende Geburtsfälle zu unterscheiden:
- 1.Ziffer einsLebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;
- 2.Ziffer 2Totgeburt: als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;Totgeburt: als totgeboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Ziffer eins, angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;
- 3.Ziffer 3Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Ziffer eins, angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
- (2)Absatz 2Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 haben Hebammen gemäß § 9 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Abs. 1 sind:Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Absatz eins, haben Hebammen gemäß Paragraph 9, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Absatz eins, sind:
- 1.Ziffer einsGewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes sowie, sofern möglich, Nabelschnur ph (arteriell),
- 2.Ziffer 2Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen und Tagen,
- 3.Ziffer 3Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft und letztes vor der Geburt gemessenes,
- 4.Ziffer 4Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft,
- 5.Ziffer 5Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge,
- 6.Ziffer 6Datum der vorangegangenen Geburt,
- 7.Ziffer 7Einleitung der Geburt medikamentös oder durch Amniotomie,
- 8.Ziffer 8Geburtsbeendigung (spontan, Kaiserschnitt primär oder sekundär, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),
- 9.Ziffer 9Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar),
- 10.Ziffer 10Ort der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).
- (3)Absatz 3Hebammen sind bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 von der Entrichtung der Portogebühren befreit, sofern die Postbeförderung nicht eingeschrieben und nicht mit Zustellnachweis erfolgt. Die Kosten der betreffenden Beförderung werden, sofern diese nicht nach Maßgabe der bestehenden Gesetze Portofreiheit genießt, vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vergütet.Hebammen sind bei der Erstattung der Anzeige gemäß Absatz eins, von der Entrichtung der Portogebühren befreit, sofern die Postbeförderung nicht eingeschrieben und nicht mit Zustellnachweis erfolgt. Die Kosten der betreffenden Beförderung werden, sofern diese nicht nach Maßgabe der bestehenden Gesetze Portofreiheit genießt, vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vergütet.
§ 9 HebG Dokumentation
- (1)Absatz einsHebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere
- 1.Ziffer einspersönliche Daten,
- 2.Ziffer 2geburtserhebliche Daten der Schwangeren, Daten der Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings,
- 3.Ziffer 3Angaben über die Geburt,
- 4.Ziffer 4Angaben über das Wochenbett und
- 5.Ziffer 5Angaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und den zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß § 26 Abs. 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 158/1983, in der jeweils geltenden FassungAngaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und den zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß Paragraph 26, Absatz 7, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassungerforderlichen Daten
zu enthalten. - (2)Absatz 2Freiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
§ 9a HebG Aufklärungspflicht
- (1)Absatz einsHebammen haben die zur Betreuung, Beratung und Pflege übernommene Frau oder die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugte Person insbesondere über
- 1.Ziffer einsAblauf und Ausmaß der Hebammenbetreuung,
- 2.Ziffer 2notwendige Untersuchungen der Hebamme während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett,
- 3.Ziffer 3Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind und
- 4.Ziffer 4bei freiberuflicher Berufsausübung die Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege sowie den beruflichen Versicherungsschutz
aufzuklären. - (2)Absatz 2Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten gemäß Abs. 1 Z 4 ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Frau in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden, und insbesondere auch darüber informiert wird, welche Kosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der Frau zu tragen sind.Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Frau in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden, und insbesondere auch darüber informiert wird, welche Kosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von der Frau zu tragen sind.
- (3)Absatz 3Nach erbrachter Leistung haben Hebammen im Rahmen ihrer freiberuflichen Berufsausübung, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.
3. Abschnitt-Berufsberechtigung
§ 10 HebG Berufsberechtigung
§ 10.Paragraph 10, Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die
- 1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- 3.Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13) erbringen,
- 4.Ziffer 4über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und
- 5.Ziffer 5in das Hebammenregister eingetragen sind.
§ 11 HebG Qualifikationsnachweis – Inland
- (1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an
- 1.Ziffer einseiner Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
- 2.Ziffer 2einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, odereiner Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, oder
- 3.Ziffer 3einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1925,.
- (2)Absatz 2Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieserEinem Diplom im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser
- 1.Ziffer einsunter der Leitung einer Hebamme steht und
- 2.Ziffer 2der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.der Verordnung gemäß Absatz 3, entspricht.
- (2a)Absatz 2 aDie Urkunde gemäß Abs. 2 hatDie Urkunde gemäß Absatz 2, hat
- 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung „Hebamme“ und
- 2.Ziffer 2den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“den Hinweis „Diplom gemäß Anhang römisch fünf Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“
zu enthalten.(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen. - (4)Absatz 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
- 1.Ziffer einsbei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, beizuziehen,
- 2.Ziffer 2bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme das Einvernehmen der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,
- 3.Ziffer 3eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und
- 4.Ziffer 4einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.
Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegten Anforderungen zu beauftragen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,). Bei der Evaluierung sind zwei von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.
§ 12 HebG Qualifikationsnachweis – EWR
- (1)Absatz einsFolgende Qualifikationsnachweise, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:
- 1.Ziffer einsAusbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;
- 2.Ziffer 2Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
- 3.Ziffer 3polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Absatz 4, bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;
- 4.Ziffer 4Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
- 5.Ziffer 5außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
- (2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.
- (2a)Absatz 2 aPersonen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Hebammenberufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Hebammenberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsdie/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs qualifiziert und berechtigt;
- 2.Ziffer 2die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unterliegt;
- 3.Ziffer 3es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
- 4.Ziffer 4die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Hebammenberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige/den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Hebammenberuf in Österreich zu erlangen;
- 5.Ziffer 5die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Hebammenberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
- 6.Ziffer 6dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
- (2b)Absatz 2 bPersonen, denen gemäß Abs. 2a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz 2 a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
- 1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
- 2.Ziffer 2die betroffenen Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
- (3)Absatz 3Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2a anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Absatz 2 a, anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
(Anm.: Abs. 4 jetzt Abs. 2)Anmerkung, Absatz 4, jetzt Absatz 2,)
- (5)Absatz 5Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat
- 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
- 3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
- 4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
- 4a.Ziffer 4 aeine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
- 5.Ziffer 5einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen. - (6)Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
- 1.Ziffer einsin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten undin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) innerhalb von drei Monaten und
- 2.Ziffer 2in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a), innerhalb von vier Monatenin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2 a,), innerhalb von vier Monaten
nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden. - (7)Absatz 7Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat das Österreichische Hebammengremium die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
§ 13 HebG Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR
- (1)Absatz einsEine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, die nicht unter § 12 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHStG nostrifiziert wurde.Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, die nicht unter Paragraph 12, fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHStG nostrifiziert wurde.
- (2)Absatz 2Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, wenn
- 1.Ziffer einsdie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925, gültig erklärt wurde unddie Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, festgestellt oder die Urkunde nach dem Hebammengesetz 1963 oder nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1925,, gültig erklärt wurde und
- 2.Ziffer 2die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
§ 16 HebG Hebammenausweis
- (1)Absatz einsPersonen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.Personen, die gemäß Paragraph 10, zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.
- (2)Absatz 2Der Ausweis hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung gemäß § 1 oder § 12 Abs. 2b Z 1,die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins,,
- 2.Ziffer 2den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
- 3.Ziffer 3Datum und Ort der Geburt,
- 4.Ziffer 4die Staatsangehörigkeit und
- 5.Ziffer 5den Hauptwohnsitz.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.
§ 17 HebG Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR
- (1)Absatz einsPersonen, die eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Hebammenausbildung besitzen, die der in diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit als Hebamme gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung bis zur Dauer eines Jahres ausüben. Diese Bewilligung kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.
- (2)Absatz 2Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
- (3)Absatz 3Die Bewilligung ist auf die Ausübung der Tätigkeit in Krankenanstalten zu beschränken.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
§ 19 HebG Freiberufliche Berufsausübung
- (1)Absatz einsFür die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 21, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
- (2)Absatz 2Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
- (4)Absatz 4Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.
§ 20 HebG Werbeverbot
§ 20.Paragraph 20, Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten.
§ 21 HebG Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR
- (1)Absatz einsStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den Hebammenberuf in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Hebamme in Österreich ohne Eintragung in das Hebammenregister zu erbringen.
- (2)Absatz 2Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung als Hebamme in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Österreichischen Hebammengremium unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
- 1.Ziffer einsNachweis über die Staatsangehörigkeit,
- 2.Ziffer 2Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer den Hebammenberuf rechtmäßig ausübt und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- 3.Ziffer 3Qualifikationsnachweis gemäß § 12,Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 12,,
- 4.Ziffer 4Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- (3)Absatz 3Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.Die Meldung gemäß Absatz 2, ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
- (4)Absatz 4Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2 einen Qualifikationsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder Abs. 2a vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.Legt eine Dienstleistungserbringerin/ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Absatz 2, einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder Absatz 2 a, vor, hat das Österreichische Hebammengremium vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers deren/dessen Qualifikation nachzuprüfen.
- (5)Absatz 5Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, die Dienstleistungserbringerin/den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Absatz 4, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
- (6)Absatz 6Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat das Österreichische Hebammengremium der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat das Österreichische Hebammengremium dieser/diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Hebamme mit Bescheid zu untersagen.Ergibt die Nachprüfung gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin/des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin gefährden könnte, hat das Österreichische Hebammengremium der Dienstleistungserbringerin/dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat das Österreichische Hebammengremium dieser/diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen als Hebamme mit Bescheid zu untersagen.
- (7)Absatz 7Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
- 1.Ziffer einsin Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Österreichischen Hebammengremiums oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,in Fällen des Absatz 4, nach positiver Entscheidung des Österreichischen Hebammengremiums oder nach Ablauf der in Absatz 5 und 6 angeführten Fristen,
- 2.Ziffer 2ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2,
aufgenommen werden. - (8)Absatz 8Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer
- 1.Ziffer einsunterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus § 12 Abs. 2b Z 2, undunterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer 2,, und
- 2.Ziffer 2haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bzw. § 12 Abs. 2b Z 1 zu erbringen.haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, bzw. Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins, zu erbringen.
- (9)Absatz 9Personen, die in Österreich den Hebammenberuf rechtmäßig ausüben, hat das Österreichische Hebammengremium zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
- 1.Ziffer einsdie/der Betreffende den Hebammenberuf in Österreich rechtmäßig ausübt und
- 2.Ziffer 2ihr/ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.
§ 22 HebG Entziehung der Berufsberechtigung
- (1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn
- 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist odereine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder
- 2.Ziffer 2hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
- (2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 istAnlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist
- 1.Ziffer einsdie Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,
- 2.Ziffer 2der Hebammenausweis einzuziehen und
- 3.Ziffer 3die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.
- (3)Absatz 3Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Absatz eins, entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 a, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.
- (4)Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Das Österreichische Hebammengremium hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Absatz 2, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
§ 22a HebG Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
- (1)Absatz einsDie/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen,
- 1.Ziffer einsfür die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oderfür die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder
- 2.Ziffer 2gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist. - (2)Absatz 2Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die
- 1.Ziffer einswegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder
- 2.Ziffer 2wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 22), verlängert werden.zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (Paragraph 22,), verlängert werden. - (3)Absatz 3Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglichÜber eine Untersagung gemäß Absatz 2, hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich
- 1.Ziffer einsdas nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB bzw.das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß Paragraph 271, ABGB bzw.
- 2.Ziffer 2die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
in Kenntnis zu setzen. - (4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, die/den Landeshauptfrau/-mann sowie das Österreichische Hebammengremium über
- 1.Ziffer einsdie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie
- 2.Ziffer 2die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
betreffend eine Hebamme unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO).betreffend eine Hebamme unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). - (5)Absatz 5Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.Vor einer Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.
- (6)Absatz 6Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.Gegen eine Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
- (7)Absatz 7Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
4. Abschnitt (weggefallen)
5. Abschnitt-Fortbildung
§ 37 HebG Fortbildung
- (1)Absatz einsZur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß Paragraph 10, zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,)
- (4)Absatz 4Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.
- (5)Absatz 5Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.
- (6)Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.
- (7)Absatz 7Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.
§ 38 HebG Sonderausbildung
- (1)Absatz einsHebammen können zur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und Fertigkeiten Sonderausbildungskurse besuchen, die für
- 1.Ziffer einsdiplomierte Krankenpflegepersonen gemäß dem Krankenpflegegesetz oder
- 2.Ziffer 2Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß dem MTD-Gesetz oder
- 3.Ziffer 3für Hebammen
eingerichtet werden. - (2)Absatz 2Die Abhaltung eines Sonderausbildungskurses gemäß Abs. 1 Z 3 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.Die Abhaltung eines Sonderausbildungskurses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
- (4)Absatz 4Nach Abschluß eines Kurses gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluß eines Kurses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
- (5)Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Lehrplan und die Abhaltung der Kurse unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Kursbetrieb sowie über die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann sowie über Form und Inhalt der auszustellenden Prüfungszeugnisse erlassen.
- (6)Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung feststellen, daß Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß Abs. 1 Z 3 eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des Hebammenberufes berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung feststellen, daß Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 18, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Lehrgänge gemäß Paragraph 40 a, leg. cit. den gemäß Absatz eins, Ziffer 3, eingerichteten Sonderausbildungskursen gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des Hebammenberufes berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.
6. Abschnitt-Österreichisches Hebammengremium
§ 39 HebG Österreichisches Hebammengremium
- (1)Absatz einsDie Vertretung der Interessen der Hebammen obliegt dem „Österreichischen Hebammengremium“. Dieses hat seinen Sitz in Wien und führt Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern.
- (2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichisches Hebammengremium“ zu führen.
- (3)Absatz 3Die Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums haben in ihre Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.
§ 40 HebG Wirkungskreis
- (1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium nimmt die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der in Österreich tätigen Hebammen wahr, überwacht die Erfüllung der Berufspflichten der Hebammen und sorgt für die Wahrung des Berufsansehens des Hebammenstandes.
- (2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsFühren eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister);
- 2.Ziffer 2Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16;Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß Paragraph 16 ;,
- 2a.Ziffer 2 aEntziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 22,, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 b, ;,
- 3.Ziffer 3Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 12,, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 21 ;,
- 4.Ziffer 4Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung;Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß Paragraph 37, sowie Sorgetragung für deren Durchführung;
- 5.Ziffer 5Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen;
- 6.Ziffer 6Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren Beruf in Österreich ausüben;
- 7.Ziffer 7Erstatten von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in allen Fragen des Hebammenwesens über Aufforderung der Behörden, Erstatten von Stellungnahmen über Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und anderen Vorschriften, die den Hebammenstand berühren;
- 8.Ziffer 8Abschluß von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Hebammen zu den Trägern der Sozialversicherung;
- 8a.Ziffer 8 aSorgetragung für den Abschluss einer Gruppenberufshaftpflichtversicherung;
- 9.Ziffer 9Dokumentation über die Fortbildung der Hebammen.
- (2a)Absatz 2 aDas Österreichische Hebammengremium hat
- 1.Ziffer einsdie Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich unddie Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 im übertragenen Wirkungsbereich und
- 2.Ziffer 2die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereichdie Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 im eigenen Wirkungsbereich
wahrzunehmen. - (3)Absatz 3Das Österreichische Hebammengremium hat alljährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Berichte sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel zu erstatten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 25 Z 2, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 25, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)
§ 41 HebG Informationsrechte und -pflichten
- (1)Absatz einsDie Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu
- (2)Absatz 2Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Im Falle eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied haben
- 1.Ziffer einsdie Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
- 2.Ziffer 2die Strafgerichte über
- a)Litera adie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
- b)Litera bdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
das Österreichische Hebammengremium zu verständigen. - (4)Absatz 4Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium über
- 1.Ziffer einsdie Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
- 2.Ziffer 2die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
für ein Mitglied zu verständigen. - (5)Absatz 5Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.
- (6)Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der
- 1.Ziffer einsder Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
- 2.Ziffer 2der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) einzuholen und zu erteilen.mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 7,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) einzuholen und zu erteilen. - (7)Absatz 7Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 6 umfasst Informationen betreffend Hebammen,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 6, umfasst Informationen betreffend Hebammen,
- 1.Ziffer einsdie in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und
- 2.Ziffer 2die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§ 42 HebG Hebammenregister
- (1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.
- (2)Absatz 2Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:
- 1.Ziffer einsEintragungsnummer;
- 2.Ziffer 2Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
- 3.Ziffer 3akademischer Grad;
- 4.Ziffer 4Geburtsdatum und Geburtsort;
- 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit;
- 6.Ziffer 6Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13);
- 7.Ziffer 7Hauptwohnsitz;
- 8.Ziffer 8Zustelladresse;
- 9.Ziffer 9Berufssitze und Dienstorte;
- 10.Ziffer 10Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;
- 11.Ziffer 11Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- 12.Ziffer 12Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;
- 13.Ziffer 13Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
- (3)Absatz 3Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
- (4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.
§ 42a HebG Eintragung in das Hebammenregister
- (1)Absatz einsPersonen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.Personen, die den Hebammenberuf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit beim Österreichischen Hebammengremium mittels eines vom Österreichischen Hebammengremium hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
- (2)Absatz 2Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.Personen gemäß Absatz eins,, die die Ausübung des Hebammenberufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz eins, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
- (3)Absatz 3Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind
- 1.Ziffer einseine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
- 2.Ziffer 2sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen. - (4)Absatz 4Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.
- (5)Absatz 5Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.Die Nachweise gemäß Absatz eins,, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
- (6)Absatz 6Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2, so hat das Österreichische Hebammengremium sie in das Hebammenregister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in das Hebammenregister aufgenommen werden.
- (7)Absatz 7Das Österreichische Hebammengremium hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
- 1.Ziffer einsin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a) spätestens innerhalb von vier Monaten,in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2 a,) spätestens innerhalb von vier Monaten,
- 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen. - (8)Absatz 8Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 10 nicht oder nicht mehr vorliegen.Das Österreichische Hebammengremium hat den Landeshauptmann umgehend darüber zu informieren, wenn bei Hebammen die für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 42b HebG Versagung der Eintragung
§ 42b.Paragraph 42 b, Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.
§ 42c HebG Änderungsmeldungen
- (1)Absatz einsHebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
- 1.Ziffer einsjede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
- 2.Ziffer 2jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
- 3.Ziffer 3jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- 4.Ziffer 4jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.
- (2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.
§ 42d HebG Streichung aus dem Hebammenregister
- (1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
- 1.Ziffer einsdauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
- 2.Ziffer 2zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
- 3.Ziffer 3Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 22,);
- 4.Ziffer 4Tod der/des Berufsangehörigen.
- (2)Absatz 2Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.Der Verzicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.
§ 42e HebG Mitgliedschaft
- (1)Absatz einsDem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.
- (2)Absatz 2Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.
§ 43 HebG Pflichten und Rechte der Mitglieder
- (1)Absatz einsDie Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, die von diesem im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu leisten.
- (2)Absatz 2Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind verpflichtet, diesem jede im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehende Veränderung unverzüglich anzuzeigen.
- (3)Absatz 3Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind berechtigt, gemäß diesem Bundesgesetz den Gremialvorstand zu wählen und zu Vorstandsmitgliedern gewählt zu werden.
- (4)Absatz 4Die Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums genießen den Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch das Österreichische Hebammengremium.
§ 44 HebG Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung
- (1)Absatz einsNähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich des Österreichischen Hebammengremiums und ihrer Organe sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Satzung festzulegen.
- (2)Absatz 2Die Geschäftsführung des Österreichischen Hebammengremiums ist durch eine Geschäftsordnung festzulegen.
- (3)Absatz 3Die Aufbringung der Mittel ist durch eine Beitragsordnung festzulegen.
§ 46 HebG Hauptversammlung
- (1)Absatz einsDie Hauptversammlung setzt sich aus den wahlberechtigten Mitgliedern des Österreichischen Hebammengremiums zusammen.
- (2)Absatz 2In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegiertenversammlung der Hauptversammlung überlassen werden kann. In diesem Fall ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Beachtung der in § 48 angeführten Grundsätze zu regeln.In der Satzung kann angeordnet werden, daß die Besorgung der der Hauptversammlung zugewiesenen Angelegenheiten einer Delegiertenversammlung der Hauptversammlung überlassen werden kann. In diesem Fall ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Beachtung der in Paragraph 48, angeführten Grundsätze zu regeln.
- (3)Absatz 3Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident.
- (4)Absatz 4Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, vorbehaltlich Abs. 6, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die/der Vorsitzende stimmen nur bei Stimmengleichheit mit. In diesem Fall gibt ihre/seine Stimme den Ausschlag.Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie faßt ihre Beschlüsse, vorbehaltlich Absatz 6,, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die/der Vorsitzende stimmen nur bei Stimmengleichheit mit. In diesem Fall gibt ihre/seine Stimme den Ausschlag.
- (5)Absatz 5Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bleibt die Hauptversammlung beschlußunfähig, sind die erschienenen Stimmberechtigten nach Ablauf einer Wartestunde berechtigt, über die vorliegende Tagesordnung gültig zu beraten und zu beschließen.
- (6)Absatz 6Beschlüsse der Hauptversammlung betreffend Festsetzung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beitragsordnung sowie hinsichtlich der Antragstellung wegen Änderung der Wahlordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
- (7)Absatz 7Über Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb von vierzehn Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist auch die Präsidentin/der Präsident sowie der Vorstand berechtigt.
- (8)Absatz 8Zum Wirkungskreis der Hauptversammlung gehören insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Festsetzung der Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung;
- 2.Ziffer 2die Beschlußfassung über Anträge zur Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung;
- 3.Ziffer 3die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
- 4.Ziffer 4die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen;
- 5.Ziffer 5die Beschlußfassung über Rahmenverträge mit den Sozialversicherungsträgern.
§ 47 HebG Gremialvorstand
- (1)Absatz einsDer Gremialvorstand besteht aus den gemäß § 48 gewählten Vorstandsmitgliedern.Der Gremialvorstand besteht aus den gemäß Paragraph 48, gewählten Vorstandsmitgliedern.
- (2)Absatz 2Die Beschlüsse des Gremialvorstandes werden, soweit dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- (3)Absatz 3In den Wirkungskreis des Gremialvorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.
- (4)Absatz 4In der Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Gremialvorstandes und dessen Wirkungskreis zu regeln.
§ 48 HebG Wahlbestimmungen
- (1)Absatz einsDie Vorstandsmitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Wahlberechtigten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.
- (2)Absatz 2Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden. Auf Reste über fünfzig Wahlberechtigte innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
- (3)Absatz 3Hebammen sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.
- (4)Absatz 4Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder.
- (5)Absatz 5Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des Österreichischen Hebammengremiums durch Verordnung zu erlassen.
- (6)Absatz 6Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.
§ 49 HebG Präsidium
- (1)Absatz einsDie Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte in zwei gesonderten Wahlgängen das Präsidium. Im ersten Wahlgang ist die Präsidentin/der Präsident und im zweiten Wahlgang die Vizepräsidentin/der Vizepräsident zu wählen. Als gewählt gilt jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
- (2)Absatz 2Erreicht keine der kandidierenden Personen die erforderliche Stimmenmehrheit, so hat zwischen jenen beiden Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Ergibt die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die Stichwahl einzubeziehen ist, das Los.
- (3)Absatz 3Ergibt die Stichwahl zwischen den beiden Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
- (4)Absatz 4Die Präsidentin/der Präsident vertritt das Österreichische Hebammengremium nach außen und leitet nach Maßgabe der Geschäftsordnung die gesamte Geschäftsführung.
- (5)Absatz 5Die Präsidentin/der Präsident ist Vorsitzende des Vorstandes.
- (6)Absatz 6Scheidet die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident aus, so hat der Vorstand bis zur Neuwahl der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten eines seiner Mitglieder mit der Geschäftsführung zu betrauen. Die Neuwahl hat binnen vier Wochen zu erfolgen.
- (7)Absatz 7Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu erlassen.
§ 50 HebG Landesgeschäftsstellen
- (1)Absatz einsDen Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener Geschäfte des Österreichischen Hebammengremiums, die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes beziehen.
- (2)Absatz 2Nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und ihrer Zusammensetzung sind durch Satzung festzulegen.
§ 50a HebG Bundesgeschäftsstelle
- (1)Absatz einsDie Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
- (2)Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
- 2.Ziffer 2die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
- 3.Ziffer 3den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
- 4.Ziffer 4für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.
- (2)Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
- (3)Absatz 3Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.
§ 51 HebG Verschwiegenheitspflicht
§ 51.Paragraph 51, Alle Organe und das gesamte Personal des Österreichischen Hebammengremiums sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 52 HebG Deckung der Kosten – Gremialbeitrag
- (1)Absatz einsDer Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 15. November den Jahresvoranschlag für das folgende Kalenderjahr aufzustellen.
- (2)Absatz 2Der Gremialvorstand hat alljährlich bis längstens 30. April jedes Jahres den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr den beiden von der Hauptversammlung bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese haben den Rechnungsabschluß nach dessen Prüfung der Hauptversammlung vorzulegen.
- (3)Absatz 3Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im § 40 dieses Bundesgesetzes angeführten und dem Österreichischen Hebammengremium übertragenen Aufgaben, hat das Österreichische Hebammengremium von seinen Mitgliedern Gremialbeiträge einzuheben.Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im Paragraph 40, dieses Bundesgesetzes angeführten und dem Österreichischen Hebammengremium übertragenen Aufgaben, hat das Österreichische Hebammengremium von seinen Mitgliedern Gremialbeiträge einzuheben.
- (4)Absatz 4Der Gremialbeitrag ist bei Hebammen, die ihren Beruf im Dienstverhältnis ausüben,
- 1.Ziffer einsvom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Österreichischen Hebammengremium abzuführen oder
- 2.Ziffer 2direkt durch das Österreichische Hebammengremium einzuheben.
Der Einhebungsmodus ist in der Beitragsordnung des Österreichischen Hebammengremiums festzulegen. Die Beitragsordnung ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (§ 53 Abs. 2) in der Österreichischen Hebammenzeitung kundzumachen. Die Beitragsordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.Der Einhebungsmodus ist in der Beitragsordnung des Österreichischen Hebammengremiums festzulegen. Die Beitragsordnung ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (Paragraph 53, Absatz 2,) in der Österreichischen Hebammenzeitung kundzumachen. Die Beitragsordnung tritt mit Kundmachung in Kraft. - (5)Absatz 5Der Gremialbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums in der Beitragsordnung festzulegen. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, daß Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums, die den Hebammenberuf nicht oder nicht ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung des Gremialbeitrages erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise für die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. Wird dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht entsprochen, wird die Höhe des Gremialbeitrages auf Grund einer Schätzung festgelegt; bei der Schätzung ist auf alle für die Errechnung des Gremialbeitrages bedeutsamen Umstände Bedacht zu nehmen.
- (6)Absatz 6Rückständige Beiträge können durch politische Exekution eingetrieben werden.
§ 53 HebG Aufsicht
- (1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
- (2)Absatz 2Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann gesetzwidrige Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums aufheben.
- (4)Absatz 4Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß § 45 Z 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvorstandes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei Abberufung des Präsidiums ist § 49 Abs. 6 anzuwenden.Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Paragraph 45, Ziffer 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvorstandes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei Abberufung des Präsidiums ist Paragraph 49, Absatz 6, anzuwenden.
§ 53a HebG Weisungsrecht
§ 53a.Paragraph 53 a, Das Österreichische Hebammengremium ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend gebunden.
7. Abschnitt-Strafbestimmungen
§ 54 HebG Strafbestimmungen
§ 54.Paragraph 54, (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft) Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)
§ 54a HebG
- (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
- 1.Ziffer einseine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
- 2.Ziffer 2jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
- 3.Ziffer 3eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 12 Abs. 2b Z 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph eins, Absatz eins und 2 oder Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
- 4.Ziffer 4durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oderdurch Handlungen oder Unterlassungen den im Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Paragraph 42 a, Absatz eins,, Paragraph 42 c, Absatz eins, oder Paragraph 51, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
- 5.Ziffer 5Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
- (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
- (3)Absatz 3Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
§ 55 HebG Übergangsbestimmungen
§ 55.Paragraph 55, Die Verordnung betreffend Errichtung und Führung von Bundeshebammenlehranstalten sowie Ausbildung und Fortbildung an diesen Anstalten (Hebammen-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 443/1971, samt Anlagen 1 und 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 als Gesetz und ist auf jene Ausbildungen anzuwenden, die nach dem Hebammengesetz 1963 begonnen wurden und bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Die Verordnung betreffend Errichtung und Führung von Bundeshebammenlehranstalten sowie Ausbildung und Fortbildung an diesen Anstalten (Hebammen-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971,, samt Anlagen 1 und 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 als Gesetz und ist auf jene Ausbildungen anzuwenden, die nach dem Hebammengesetz 1963 begonnen wurden und bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
§ 56 HebG
Paragraph 56, (Grundsatzbestimmung) (1) Hebammenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957. Sie bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. (Grundsatzbestimmung) (1) Hebammenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,. Sie bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
- (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung hat nähere Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Hebammenpraxen, insbesondere über die erforderliche Sachausstattung sowie über die sanitären und hygienischen Voraussetzungen zu erlassen. Die zulässige Bettenhöchstzahl darf fünf nicht übersteigen.
- (3)Absatz 3Hebammen, denen eine Bewilligung zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden in ihre Wohnung von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund § 6 der Hebammen-Dienstordnung, BGBl. Nr. 131/1970, erteilt worden ist, können ihre Hebammenpraxen weiterführen und bedürfen keiner Bewilligung der Landesregierung gemäß Abs. 1.Hebammen, denen eine Bewilligung zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden in ihre Wohnung von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund Paragraph 6, der Hebammen-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1970,, erteilt worden ist, können ihre Hebammenpraxen weiterführen und bedürfen keiner Bewilligung der Landesregierung gemäß Absatz eins,
- (4)Absatz 4Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Hebammenpraxis regelmäßig zu überprüfen, ob sie den sanitären und hygienischen Anforderungen entspricht. Entspricht die Hebammenpraxis nicht diesen Anforderungen, ist der Hebamme die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 3 zurückzunehmen.Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Hebammenpraxis regelmäßig zu überprüfen, ob sie den sanitären und hygienischen Anforderungen entspricht. Entspricht die Hebammenpraxis nicht diesen Anforderungen, ist der Hebamme die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 3 zurückzunehmen.
§ 57 HebG
Paragraph 57, (Verfassungsbestimmung) Bis zur Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder bleibt § 6 Abs. 1 bis 4 der Hebammen-Dienstordnung, BGBl. Nr. 131/1970, als Landesgesetz weiterhin in Geltung. (Verfassungsbestimmung) Bis zur Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder bleibt Paragraph 6, Absatz eins bis 4 der Hebammen-Dienstordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1970,, als Landesgesetz weiterhin in Geltung.
§ 58 HebG
Paragraph 58, Die Bundeshebammenlehranstalten, die auf Grund des Hebammengesetzes 1963 errichtet wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Hebammenakademien und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß § 25. Die Bundeshebammenlehranstalten, die auf Grund des Hebammengesetzes 1963 errichtet wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Hebammenakademien und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß Paragraph 25,
§ 59 HebG
Paragraph 59, Niederlassungsbewilligungen, die auf Grund des Hebammengesetzes 1963 erteilt worden sind, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen für die freiberufliche Berufsausübung.
§ 60 HebG
Paragraph 60, Die auf Grund der Verordnung betreffend die Errichtung von Hebammengremien, BGBl. Nr. 13/1926, wieder in Kraft gesetzt durch Art. II Z 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, gewählten Vorsteherinnen der Hebammengremien und deren Stellvertreterinnen sowie die Ausschußmitglieder haben bis zur Neuwahl die Funktion des Gremialvorstandes (§ 47) und dessen Aufgaben wahrzunehmen. Sie haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Präsidentin und eine Vizepräsidentin, die provisorisch die Aufgaben des Präsidiums (§ 49) wahrzunehmen haben, binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Eine Neuwahl hat spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen. Die auf Grund der Verordnung betreffend die Errichtung von Hebammengremien, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1926,, wieder in Kraft gesetzt durch Art. römisch II Ziffer 2, des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 151, gewählten Vorsteherinnen der Hebammengremien und deren Stellvertreterinnen sowie die Ausschußmitglieder haben bis zur Neuwahl die Funktion des Gremialvorstandes (Paragraph 47,) und dessen Aufgaben wahrzunehmen. Sie haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Präsidentin und eine Vizepräsidentin, die provisorisch die Aufgaben des Präsidiums (Paragraph 49,) wahrzunehmen haben, binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Eine Neuwahl hat spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.
§ 61 HebG
- (1)Absatz eins75 vH des Vermögens der Landeshebammengremien sowie der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen der Landeshebammengremien fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu und sind von diesem weiter zu verwalten.
- (2)Absatz 2Die Gremialbeiträge sind bis zur Festlegung der Beitragsordnung durch die Hauptversammlung (§ 46) in der Höhe einzuheben, die in den Satzungen der Landeshebammengremien auf Grund des Hebammengesetzes 1963 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt worden sind.Die Gremialbeiträge sind bis zur Festlegung der Beitragsordnung durch die Hauptversammlung (Paragraph 46,) in der Höhe einzuheben, die in den Satzungen der Landeshebammengremien auf Grund des Hebammengesetzes 1963 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt worden sind.
§ 61a HebG
- (1)Absatz einsDie zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 12, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
- (2)Absatz 2Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß §§ 14 und 14a sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 14 und 14a sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
- (3)Absatz 3Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 14 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.
§ 61b HebG Umsetzung von Unionsrecht
§ 61b.Paragraph 61 b, Durch dieses Bundesgesetz werden
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 Sitzung 115;
- 2.Ziffer 2das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 Sitzung 38;
- 3.Ziffer 3die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 Sitzung 45;
- 4.Ziffer 4die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 Sitzung 27;
- 5.Ziffer 5die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 Sitzung 11;
in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 61c HebG Verweisungen
§ 61c.Paragraph 61 c, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 61d HebG Datenverarbeitung
- (1)Absatz einsHebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
- 1.Ziffer einsder Auskunftserteilung (§ 6 Abs. 4),der Auskunftserteilung (Paragraph 6, Absatz 4,),
- 2.Ziffer 2der Anzeige (§ 6 Abs. 5),der Anzeige (Paragraph 6, Absatz 5,),
- 3.Ziffer 3der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (§ 7 Abs. 2 Z 3),der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,),
- 4.Ziffer 4der personenstandsrechtlichen Meldungen (§ 8),der personenstandsrechtlichen Meldungen (Paragraph 8,),
- 5.Ziffer 5der Dokumentation (§ 9)der Dokumentation (Paragraph 9,)
unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten. - (2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
- 1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 12 Abs. 7),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 12, Absatz 7,),
- 2.Ziffer 2der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 22 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 22, Absatz 2 bis 4),
- 3.Ziffer 3der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
- 4.Ziffer 4der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 41 Abs. 6 und 7),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 41, Absatz 6 und 7),
- 5.Ziffer 5der Führung des Hebammenregisters (§§ 42 ff.)der Führung des Hebammenregisters (Paragraphen 42, ff.)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln. - (3)Absatz 3Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
- 1.Ziffer einsder Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 22a),der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 22 a,),
- 2.Ziffer 2der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
- 3.Ziffer 3der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 41 Abs. 3 bis 5)der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 41, Absatz 3, bis 5)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln. - (4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
- (5)Absatz 5Werden Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 62 HebG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDas Hebammengesetz 1963 tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
- (2)Absatz 2§ 29 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.Paragraph 29, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Paragraph 54, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
- (4)Absatz 4§ 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 54 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4 (§ 19 Abs. 6 bis 8 alt), § 40 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 4 und § 61a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichtzeitig tritt § 19 Abs. 2 bis 5 (alt) außer Kraft.Paragraph 12, Absatz 6 bis 9, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 (Paragraph 19, Absatz 6 bis 8 alt), Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 53, Absatz 4 und Paragraph 61 a, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichtzeitig tritt Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 (alt) außer Kraft.
- (6)Absatz 6§ 54a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 62a HebG
- (1)Absatz einsMit 1. Juni 2002 treten
- 1.Ziffer eins§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 sowieParagraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2002, sowie
- 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005,
in Kraft. - (2)Absatz 2Mit 1. Mai 2004 tritt § 12 Abs. 5b, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2005 in Kraft.Mit 1. Mai 2004 tritt Paragraph 12, Absatz 5 b,, 5c, 5d, 5e und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2005, in Kraft.
- (3)Absatz 3Mit 20. Oktober 2007 treten §§ 12, 21, 41 Abs. 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.Mit 20. Oktober 2007 treten Paragraphen 12,, 21, 41 Absatz 6 und 7 und 61b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft.
- (4)Absatz 4Mit 1. Juli 2008 treten
- 1.Ziffer eins§§ 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowieParagraphen 13 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
- 2.Ziffer 2§§ 14, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.Paragraphen 14,, 14a und 15 samt Überschriften außer Kraft.
- (5)Absatz 5§ 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
- (6)Absatz 6Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1.Ziffer eins§ 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
- 2.Ziffer 2Das Inhaltsverzeichnis, § 22, § 22a und § 42d Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 22,, Paragraph 22 a und Paragraph 42 d, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- 3.Ziffer 3§ 9 Abs. 1 und 2, § 9a, § 12 Abs. 1 und Abs. 4, § 12 Abs. 5 Z 1, § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 9 a,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Paragraph 41, Absatz 6 und Paragraph 61 b, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 12, Absatz 2, außer Kraft.
- 4.Ziffer 4§ 2 Abs. 3 Z 4a und Z 7a, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 4 Z 3, § 40 Abs. 4, § 50a und die Überschrift zu § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, § 37 Abs. 2 und 3 und § 61b Z 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 a und Ziffer 7 a,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 50 a und die Überschrift zu Paragraph 61 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten der 4. Abschnitt, Paragraph 37, Absatz 2 und 3 und Paragraph 61 b, Ziffer 4 und 5 außer Kraft. Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
(Anm.: Abs. 7 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 7, wurde nicht vergeben)
- (8)Absatz 8Mit 1. Jänner 2014 treten
- 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 2 Z 3 und § 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowieParagraph 12, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 42 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
- 2.Ziffer 2§ 12 Abs. 7, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 6 letzter Satz, § 38 Abs. 3 und § 42b Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 42 b, Absatz 2, außer Kraft.
- (9)Absatz 9Mit 18. Jänner 2016 treten § 12 Abs. 1 Z 3, Abs. 5 Z 4 und 4a, Abs. 6 und 7, § 21 Abs. 2 Z 2 bis 4, § 22 Abs. 4, § 22a Abs. 7, § 41 Abs. 6 und § 61b Z 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 5, Ziffer 4 und 4a, Absatz 6 und 7, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 22 a, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 6 und Paragraph 61 b, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
- (10)Absatz 10§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (11)Absatz 11Mit 25. Mai 2018 treten
- 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 6 und § 61d samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 42, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 61 d, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
- 2.Ziffer 2§ 40 Abs. 4 außer Kraft.Paragraph 40, Absatz 4, außer Kraft.
- (12)Absatz 12Mit 1. Juli 2018 treten § 10 Z 1, § 22a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 sowie § 41 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 10, Ziffer eins,, Paragraph 22 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, sowie Paragraph 41, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.
- (13)Absatz 13§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 12 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 16 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 4 und Abs. 8, § 42a Abs. 7 Z 1 und § 54 Abs. 1 Einleitungssatz, Z 3 und Z 4 (Anm.: offensichtlich gemeint § 54a Abs. 1 Einleitungssatz, Z 3 und Z 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 12, Absatz 2,, Absatz 2 a,, Absatz 2 b,, Absatz 3 und Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 21, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 42 a, Absatz 7, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz eins, Einleitungssatz, Ziffer 3 und Ziffer 4, Anmerkung, offensichtlich gemeint Paragraph 54 a, Absatz eins, Einleitungssatz, Ziffer 3 und Ziffer 4,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 63 HebG Vollziehung
§ 63.Paragraph 63, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einshinsichtlich § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
- 2.Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 11 Abs. 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschungim Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.
Hebammengesetz (HebG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
- § 0 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
- § 0 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013
- § 0 gültig von 25.10.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2008
- § 0 gültig von 27.09.2013 bis 24.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2008
- § 0 gültig von 04.07.2008 bis 26.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2008
- § 0 gültig von 01.07.2008 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999
- § 0 gültig von 10.04.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999
- § 0 gültig von 20.10.2007 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999
- § 0 gültig von 01.01.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999
- § 0 gültig von 23.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1999
- § 0 gültig von 29.04.1994 bis 22.07.1999
Inhaltsverzeichnis |
1. Abschnitt |
§ 1Paragraph eins, | Berufsbezeichnung |
§ 2Paragraph 2, | Tätigkeitsbereich |
§ 3Paragraph 3, | Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin |
§ 4Paragraph 4, | Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes |
§ 5Paragraph 5, | Arzneimittel |
2. Abschnitt |
§ 6Paragraph 6, | Pflichtenkreis der Hebamme |
§ 6aParagraph 6 a, | Anzeigepflicht |
§ 7Paragraph 7, | Verschwiegenheitspflicht |
§ 8Paragraph 8, | Personenstandsrechtliche Pflichten |
§ 9Paragraph 9, | Dokumentation |
§ 9aParagraph 9 a, | Aufklärungspflicht |
3. Abschnitt |
§ 10Paragraph 10, | Berufsberechtigung |
§ 11Paragraph 11, | Qualifikationsnachweise – Inland |
§ 12Paragraph 12, | Qualifikationsnachweise – EWR |
§ 13Paragraph 13, | Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR |
(Anm.: §§ 14, 14a und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, Paragraphen 14,, 14a und 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,) |
§ 16Paragraph 16, | Hebammenausweis |
§ 17Paragraph 17, | Fortbildung bei Ausbildung außerhalb des EWR |
§ 18Paragraph 18, | Berufsausübung |
§ 19Paragraph 19, | Freiberufliche Berufsausübung |
§ 20Paragraph 20, | Werbeverbot |
§ 21Paragraph 21, | Vorübergehende freiberufliche Berufsausübung – EWR |
§ 22Paragraph 22, | Entziehung der Berufsberechtigung |
§ 22aParagraph 22 a, | Vorläufige Untersagung der Berufsausübung |
(Anm.: 4. Abschnitt samt § 23 bis § 36 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)Anmerkung, 4. Abschnitt samt Paragraph 23 bis Paragraph 36, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,) |
5. Abschnitt |
§ 37Paragraph 37, | Fortbildung |
§ 38Paragraph 38, | Sonderausbildung |
6. Abschnitt |
§ 39Paragraph 39, | Österreichisches Hebammengremium |
§ 40Paragraph 40, | Wirkungskreis |
§ 41Paragraph 41, | Informationsrechte und -pflichten |
§ 42Paragraph 42, | Hebammenregister |
§ 42aParagraph 42 a, | Eintragung in das Hebammenregister |
§ 42bParagraph 42 b, | Versagung der Eintragung |
§ 42cParagraph 42 c, | Änderungsmeldungen |
§ 42dParagraph 42 d, | Streichung aus dem Hebammenregister |
§ 42eParagraph 42 e, | Mitgliedschaft |
§ 43Paragraph 43, | Pflichten und Rechte der Mitglieder |
§ 44Paragraph 44, | Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung |
§ 45Paragraph 45, | Organe des Österreichischen Hebammengremiums |
§ 46Paragraph 46, | Hauptversammlung |
§ 47Paragraph 47, | Gremialvorstand |
§ 48Paragraph 48, | Wahlbestimmungen |
§ 49Paragraph 49, | Präsidium |
§ 50Paragraph 50, | Landesgeschäftsstellen |
§ 50aParagraph 50 a, | Bundesgeschäftsstelle |
§ 51Paragraph 51, | Verschwiegenheitspflicht |
§ 52Paragraph 52, | Deckung der Kosten – Gremialbeitrag |
§ 53Paragraph 53, | Aufsicht |
§ 53aParagraph 53 a, | Weisungsrecht |
7. Abschnitt |
(Anm.: § 54Anmerkung, Paragraph 54, | aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/1999)aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999,) |
§ 54aParagraph 54 a, | Strafbestimmungen |
§§ 55 bis 61aParagraphen 55 bis 61a | Übergangsbestimmungen |
§ 61bParagraph 61 b, | Umsetzung von Unionsrecht |
§ 61cParagraph 61 c, | Verweisungen |
§ 61dParagraph 61 d, | Datenverarbeitung |
§ 62Paragraph 62, | Inkrafttreten |
(Anm.: § 62a)Anmerkung, Paragraph 62 a,) |
§ 63Paragraph 63, | Vollziehung |
| |