Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Gremialvorstand besteht aus den gemäß § 48 gewählten Vorstandsmitgliedern.Der Gremialvorstand besteht aus den gemäß Paragraph 48, gewählten Vorstandsmitgliedern.
(2)Absatz 2Die Beschlüsse des Gremialvorstandes werden, soweit dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3)Absatz 3In den Wirkungskreis des Gremialvorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind.
(4)Absatz 4In der Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Gremialvorstandes und dessen Wirkungskreis zu regeln.
In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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