§ 42c HebG

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

2.

jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;

3.

jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

4.

jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.

In Kraft seit 04.07.2008 bis 31.12.9999
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