Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
1.Ziffer einsjede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
2.Ziffer 2jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
3.Ziffer 3jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
4.Ziffer 4jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis.
(2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.
In Kraft seit 04.07.2008 bis 31.12.9999
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