(1) Hebammen, die in das Hebammenregister eingetragen sind, haben dem Österreichischen Hebammengremium folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
1. | jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit; | |||||||||
2. | jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse; | |||||||||
3. | jede Änderung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse; | |||||||||
4. | jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung bzw. Schließung eines Berufssitzes bzw. einer Hebammenpraxis. |
(2) Das Österreichische Hebammengremium hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen im Hebammenregister vorzunehmen.
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