Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter sowie der Neugeborenen und Säuglinge unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
(2)Absatz 2Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.
(3)Absatz 3Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (§ 4) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (Paragraph 4,) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.
(4)Absatz 4Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß § 4 hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß Paragraph 4, hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,)
(6)Absatz 6Die Nottaufe eines Neugeborenen ist nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt.
In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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