§ 6 HebG

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Hebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter sowie der Neugeborenen und Säuglinge unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

(2) Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.

(3) Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (§ 4) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.

(4) Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß § 4 hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)

(6) Die Nottaufe eines Neugeborenen ist nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt.

In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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