§ 4 HebG

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts, darf die Hebamme ihren Beruf nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt ausüben.

(2) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Schwangerschaft liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

1.

bei jeder belastenden Vorgeschichte, bei Vorliegen und Auftreten von sowie Verdacht auf Erkrankungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ärztlichen Beistand erfordern,

2.

bei plötzlich auftretenden gefahrdrohenden Erscheinungen,

3.

bei Mehrlingsschwangerschaften.

(3) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Geburt liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

1.

bei allen regelwidrigen Lagen des Kindes,

2.

bei Vorliegen oder Vorfall von kleinen Kindesteilen oder der Nabelschnur,

3.

bei Verdacht auf Schädel-Becken-Mißverhältnis,

4.

bei Störungen der Wehentätigkeit, welche einen Geburtsstillstand bewirken, bei Anzeichen von Überlastung und Erschöpfung der Gebärenden,

5.

wenn die Herztöne des Kindes regelwidrig werden,

6.

bei Verdacht auf vorliegenden Mutterkuchen,

7.

bei starken Blutungen aus den Geburtswegen,

8.

wenn zwei Stunden nach der Geburt des Kindes die Nachgeburt noch nicht abgegangen ist oder wenn Teile der Nachgeburt zurückgeblieben sind, auch wenn keine Blutung vorhanden ist,

9.

bei Fehlgeburten oder Frühgeburten,

10.

bei Mehrlingsgeburten,

11.

bei Wahrnehmung von Mißbildungen des Neugeborenen, die eine unverzügliche ärztliche Maßnahme erfordern,

12.

bei allen gefahrdrohenden Zwischenfällen sowie bei Erkrankungen der Gebärenden oder bei deren Tod.

(4) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während des Wochenbetts liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

1.

bei Frühgeburten,

2.

bei Empfindlichkeit des Unterleibs, bei regelwidrig vermehrtem Blutabgang, bei ausbleibendem oder übelriechendem Wochenfluß,

3.

bei Wahrnehmung von Mißbildungen des Kindes,

4.

bei Verletzungen des Kindes während der Geburt oder bei Auftreten von bedrohlichen Zuständen des Kindes,

5.

bei Erkrankungen des Kindes,

6.

bei übermäßigem Gewichtsverlust des Kindes,

7.

bei Tod der Wöchnerin oder des Kindes.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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