Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsBei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts, darf die Hebamme ihren Beruf nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt ausüben.
(2)Absatz 2Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Schwangerschaft liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
1.Ziffer einsbei jeder belastenden Vorgeschichte, bei Vorliegen und Auftreten von sowie Verdacht auf Erkrankungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ärztlichen Beistand erfordern,
(3)Absatz 3Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Geburt liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
1.Ziffer einsbei allen regelwidrigen Lagen des Kindes,
2.Ziffer 2bei Vorliegen oder Vorfall von kleinen Kindesteilen oder der Nabelschnur,
3.Ziffer 3bei Verdacht auf Schädel-Becken-Mißverhältnis,
4.Ziffer 4bei Störungen der Wehentätigkeit, welche einen Geburtsstillstand bewirken, bei Anzeichen von Überlastung und Erschöpfung der Gebärenden,
5.Ziffer 5wenn die Herztöne des Kindes regelwidrig werden,
6.Ziffer 6bei Verdacht auf vorliegenden Mutterkuchen,
7.Ziffer 7bei starken Blutungen aus den Geburtswegen,
8.Ziffer 8wenn zwei Stunden nach der Geburt des Kindes die Nachgeburt noch nicht abgegangen ist oder wenn Teile der Nachgeburt zurückgeblieben sind, auch wenn keine Blutung vorhanden ist,
9.Ziffer 9bei Fehlgeburten oder Frühgeburten,
10.Ziffer 10bei Mehrlingsgeburten,
11.Ziffer 11bei Wahrnehmung von Mißbildungen des Neugeborenen, die eine unverzügliche ärztliche Maßnahme erfordern,
12.Ziffer 12bei allen gefahrdrohenden Zwischenfällen sowie bei Erkrankungen der Gebärenden oder bei deren Tod.
(4)Absatz 4Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während des Wochenbetts liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
1.Ziffer einsbei Frühgeburten,
2.Ziffer 2bei Empfindlichkeit des Unterleibs, bei regelwidrig vermehrtem Blutabgang, bei ausbleibendem oder übelriechendem Wochenfluß,
3.Ziffer 3bei Wahrnehmung von Mißbildungen des Kindes,
4.Ziffer 4bei Verletzungen des Kindes während der Geburt oder bei Auftreten von bedrohlichen Zuständen des Kindes,
5.Ziffer 5bei Erkrankungen des Kindes,
6.Ziffer 6bei übermäßigem Gewichtsverlust des Kindes,
7.Ziffer 7bei Tod der Wöchnerin oder des Kindes.
In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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