§ 42b HebG

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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