§ 42d HebG Streichung aus dem Hebammenregister

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:

1.

dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;

2.

zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;

3.

Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);

4.

Tod der/des Berufsangehörigen.

(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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