Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
1.Ziffer einsdauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
2.Ziffer 2zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
3.Ziffer 3Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraph 22,);
4.Ziffer 4Tod der/des Berufsangehörigen.
(2)Absatz 2Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.Der Verzicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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