(1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
1. | dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs; | |||||||||
2. | zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren; | |||||||||
3. | Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22); | |||||||||
4. | Tod der/des Berufsangehörigen. |
(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.
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