§ 20 HebG Werbeverbot

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende, unsachliche oder marktschreierische Anpreisung oder Werbung verboten.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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