§ 61c HebG

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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