§ 61d HebG Datenverarbeitung

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsHebammen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Auskunftserteilung (§ 6 Abs. 4),der Auskunftserteilung (Paragraph 6, Absatz 4,),
    2. 2.Ziffer 2der Anzeige (§ 6 Abs. 5),der Anzeige (Paragraph 6, Absatz 5,),
    3. 3.Ziffer 3der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (§ 7 Abs. 2 Z 3),der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,),
    4. 4.Ziffer 4der personenstandsrechtlichen Meldungen (§ 8),der personenstandsrechtlichen Meldungen (Paragraph 8,),
    5. 5.Ziffer 5der Dokumentation (§ 9)der Dokumentation (Paragraph 9,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 12 Abs. 7),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 12, Absatz 7,),
    2. 2.Ziffer 2der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 22 Abs. 2 bis 4),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 22, Absatz 2 bis 4),
    3. 3.Ziffer 3der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
    4. 4.Ziffer 4der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 41 Abs. 6 und 7),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen sowie der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 41, Absatz 6 und 7),
    5. 5.Ziffer 5der Führung des Hebammenregisters (§§ 42 ff.)der Führung des Hebammenregisters (Paragraphen 42, ff.)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Organe von Gebietskörperschaften und Selbstverwaltungskörpern sowie die Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 22a),der Information über die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 22 a,),
    2. 2.Ziffer 2der Amtshilfe (§ 41 Abs. 1),der Amtshilfe (Paragraph 41, Absatz eins,),
    3. 3.Ziffer 3der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 41 Abs. 3 bis 5)der Information über Verwaltungsstrafverfahren gegen und eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 41, Absatz 3, bis 5)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  5. (5)Absatz 5Werden Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins bis 3 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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