§ 63 HebG Vollziehung

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 63.Paragraph 63,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 11 Abs. 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschungim Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.
In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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