§ 63 HebG

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

2.

im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 11 Abs. 2 bis 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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