Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine Ausbildung an
1.Ziffer einseiner Hebammenakademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
2.Ziffer 2einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, odereiner Bundeshebammenlehranstalt nach dem Hebammengesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, oder
3.Ziffer 3einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, BGBl. Nr. 214/1925.einer Bundeshebammenlehranstalt nach dem Bundesgesetz betreffend die Regelung des Hebammenwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1925,.
(2)Absatz 2Einem Diplom im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieserEinem Diplom im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Ausbildung zur Hebamme gleichgehalten, sofern dieser
1.Ziffer einsunter der Leitung einer Hebamme steht und
2.Ziffer 2den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“den Hinweis „Diplom gemäß Anhang römisch fünf Nr. 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“
zu enthalten.(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung der europarechtlichen Regelungen nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung durch Verordnung festzulegen.
(4)Absatz 4Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
1.Ziffer einsbei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 beizuziehen,bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme zwei von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 3, beizuziehen,
2.Ziffer 2bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung zur Hebamme das Einvernehmen der Bundesministerin / des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,
3.Ziffer 3eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung zur Hebamme der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und
4.Ziffer 4einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen zur Hebamme im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres der Bundesministerin / dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.
Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz 3, festgelegten Anforderungen zu beauftragen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,). Bei der Evaluierung sind zwei von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.
In Kraft seit 27.09.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 HebG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 HebG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 HebG