(1) Hebammen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Tatsachen und Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. | die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die Hebamme von der Geheimhaltung entbunden hat oder | |||||||||
2. | die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist oder | |||||||||
3. | Mitteilungen der Hebamme über die Versicherte an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorar- bzw. Arzneimittelabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind. |
(2a) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme
1. | der Anzeigepflicht gemäß § 6a oder | |||||||||
2. | der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, | |||||||||
nachkommt. |
(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 Z 2 kann die Hebamme eine Erklärung darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an der Offenbarung des Geheimnisses vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangen.
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