Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium hat die Anmeldungen für die Ausübung des Hebammenberufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Hebammenberufs (Hebammenregister) zu führen.
(2)Absatz 2Das Hebammenregister hat folgende Daten zu enthalten:
1.Ziffer einsEintragungsnummer;
2.Ziffer 2Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
3.Ziffer 3akademischer Grad;
4.Ziffer 4Geburtsdatum und Geburtsort;
5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit;
6.Ziffer 6Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13);Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13);
7.Ziffer 7Hauptwohnsitz;
8.Ziffer 8Zustelladresse;
9.Ziffer 9Berufssitze und Dienstorte;
10.Ziffer 10Errichtung, Betrieb und Schließung einer Hebammenpraxis;
11.Ziffer 11Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
12.Ziffer 12Berufs- bzw. Ausbildungsbezeichnung;
13.Ziffer 13Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten.
(3)Absatz 3Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 9 bis 13 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Hebammenregisters Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Hebammenregister aufzubewahren.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 HebG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 HebG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 HebG