Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß § 12 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 12, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2)Absatz 2Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß §§ 14 und 14a sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.Die zum Ablauf des 30. Juni 2008 anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 14 und 14a sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(3)Absatz 3Ergänzungsausbildungen, die gemäß § 14 Abs. 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.Ergänzungsausbildungen, die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, im Rahmen der Nostrifikation vorgeschrieben wurden, dürfen nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage absolviert werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2010 abzuschließen.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 61a HebG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61a HebG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 61a HebG