Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFolgende Qualifikationsnachweise, die von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind als Qualifikationsnachweis der Hebamme nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen:
1.Ziffer einsAusbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang V Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. der Richtlinie 2005/36/EG, die den Modalitäten des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen;
2.Ziffer 2Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG;
3.Ziffer 3polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Abs. 4 bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 43 Absatz 4, bzw. Artikel 43a der Richtlinie 2005/36/EG;
4.Ziffer 4Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise der Hebamme gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
5.Ziffer 5außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme (Drittlanddiplome) einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
(2)Absatz 2Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.Das Österreichische Hebammengremium hat Personen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.
(2a)Absatz 2 aPersonen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Hebammenberufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Hebammenberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsdie/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs qualifiziert und berechtigt;
2.Ziffer 2die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unterliegt;
3.Ziffer 3es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
4.Ziffer 4die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Hebammenberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige/den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Hebammenberuf in Österreich zu erlangen;
5.Ziffer 5die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Hebammenberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
6.Ziffer 6dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2b)Absatz 2 bPersonen, denen gemäß Abs. 2a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz 2 a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
2.Ziffer 2die betroffenen Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2a anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Absatz 2 a, anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
(5)Absatz 5Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat
1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
4a.Ziffer 4 aeine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
5.Ziffer 5einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat die Antragstellerin/der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(6)Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
1.Ziffer einsin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten undin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) innerhalb von drei Monaten und
2.Ziffer 2in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a), innerhalb von vier Monatenin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2 a,), innerhalb von vier Monaten
nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
(7)Absatz 7Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat das Österreichische Hebammengremium die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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