Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(Verfassungsbestimmung) Bis zur Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder bleibt § 6 Abs. 1 bis 4 der Hebammen-Dienstordnung, BGBl. Nr. 131/1970, als Landesgesetz weiterhin in Geltung.
In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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