Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.Personen, die gemäß Paragraph 10, zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.
(2)Absatz 2Der Ausweis hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Berufsbezeichnung gemäß § 1 oder § 12 Abs. 2b Z 1,die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, oder Paragraph 12, Absatz 2 b, Ziffer eins,,
2.Ziffer 2den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
3.Ziffer 3Datum und Ort der Geburt,
4.Ziffer 4die Staatsangehörigkeit und
5.Ziffer 5den Hauptwohnsitz.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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