Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann gesetzwidrige Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums aufheben.
(4)Absatz 4Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß § 45 Z 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvorstandes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei Abberufung des Präsidiums ist § 49 Abs. 6 anzuwenden.Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Paragraph 45, Ziffer 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvorstandes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei Abberufung des Präsidiums ist Paragraph 49, Absatz 6, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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