§ 39 HebG Österreichisches Hebammengremium

HebG - Hebammengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die Vertretung der Interessen der Hebammen obliegt dem „Österreichischen Hebammengremium“. Dieses hat seinen Sitz in Wien und führt Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern.

(2) Das Österreichische Hebammengremium ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichisches Hebammengremium“ zu führen.

(3) Die Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums haben in ihre Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 HebG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 HebG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 HebG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 HebG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 HebG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38 HebG
§ 40 HebG