Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
Die Bundeshebammenlehranstalten, die auf Grund des Hebammengesetzes 1963 errichtet wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Hebammenakademien und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß § 25.
In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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