Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Österreichische Hebammengremium hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn
1.Ziffer einseine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 10 Z 1 bis 5 weggefallen ist odereine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder
2.Ziffer 2hervorkommt, dass eine für die Eintragung in das Hebammenregister erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(2)Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 istAnlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist
1.Ziffer einsdie Streichung aus dem Hebammenregister durchzuführen,
2.Ziffer 2der Hebammenausweis einzuziehen und
3.Ziffer 3die/der örtlich zuständige Landeshauptfrau/-mann hievon zu verständigen.
(3)Absatz 3Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42a anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß Absatz eins, entzogen worden ist, kann sich neuerlich zur Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 a, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann. Anlässlich der Eintragung ist der Hebammenausweis wieder auszufolgen.
(4)Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Das Österreichische Hebammengremium hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Absatz 2, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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