(1) Der Hebammenberuf umfaßt die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.
(2) Bei der Ausübung des Hebammenberufes sind eigenverantwortlich insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:
1. | Information über grundlegende Methoden der Familienplanung; | |||||||||
2. | Feststellung der Schwangerschaft, Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer normalen Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen; | |||||||||
3. | Veranlassung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer regelwidrigen Schwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen; | |||||||||
4. | Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt einschließlich Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung; | |||||||||
5. | Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel; | |||||||||
6. | Spontangeburten einschließlich Dammschutz sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten und, sofern erforderlich, Durchführung des Scheidendammschnittes; | |||||||||
7. | Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einer Ärztin/einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen, Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin/des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, woran sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt; | |||||||||
8. | Beurteilung der Vitalzeichen und -funktionen des Neugeborenen, Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und Hilfeleistung in Notfällen, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen; | |||||||||
9. | Pflege des Neugeborenen, Blutabnahme am Neugeborenen mittels Fersenstiches und Durchführung der erforderlichen Messungen; | |||||||||
10. | Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Erteilung zweckdienlicher Ratschläge für die bestmögliche Pflege des Neugeborenen; | |||||||||
11. | Durchführung der von der Ärztin/vom Arzt verordneten Maßnahmen; | |||||||||
12. | Abfassen der erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen. |
(2a) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen Tätigkeiten des Hebammenberufs beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 12 Abs. 2a berechtigt wurden.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
2. | Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, | |||||||||
3. | Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, | |||||||||
4. | Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998, | |||||||||
4a. | Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, | |||||||||
5. | Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, | |||||||||
6. | MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, | |||||||||
7. | MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, | |||||||||
7a. | Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, | |||||||||
8. | Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, | |||||||||
9. | Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, | |||||||||
10. | Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, | |||||||||
11. | Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, | |||||||||
nicht berührt. |
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