§ 3 HebG

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Jede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen.

(2) Ist die Beiziehung einer Hebamme bei der Geburt selbst nicht möglich, so hat die Wöchnerin jedenfalls zu ihrer weiteren Pflege und der Pflege des Säuglings unverzüglich eine Hebamme beizuziehen.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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