§ 42e HebG Mitgliedschaft

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen an, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.

(2) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.

In Kraft seit 04.07.2008 bis 31.12.9999
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