§ 50a HebG Bundesgeschäftsstelle

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
    3. 3.Ziffer 3den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
    4. 4.Ziffer 4für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.
  3. (2)Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
  4. (3)Absatz 3Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.
In Kraft seit 27.09.2013 bis 31.12.9999
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