(1) Die Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
1. | die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen, | |||||||||
2. | die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten, | |||||||||
3. | den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und | |||||||||
4. | für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen. |
(2) Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
(3) Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.
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