(1) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich des Österreichischen Hebammengremiums und ihrer Organe sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Satzung festzulegen.
(2) Die Geschäftsführung des Österreichischen Hebammengremiums ist durch eine Geschäftsordnung festzulegen.
(3) Die Aufbringung der Mittel ist durch eine Beitragsordnung festzulegen.
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