Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsNähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungsbereich des Österreichischen Hebammengremiums und ihrer Organe sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch Satzung festzulegen.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführung des Österreichischen Hebammengremiums ist durch eine Geschäftsordnung festzulegen.
(3)Absatz 3Die Aufbringung der Mittel ist durch eine Beitragsordnung festzulegen.
In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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