§ 62 HebG

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Das Hebammengesetz 1963 tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) § 29 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(3) § 54 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4) § 54a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 6 bis 9, § 19 Abs. 2 bis 4 (§ 19 Abs. 6 bis 8 alt), § 40 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 4 und § 61a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichtzeitig tritt § 19 Abs. 2 bis 5 (alt) außer Kraft.

(6) § 54a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

In Kraft seit 26.06.2002 bis 31.12.9999
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