Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die
1. | handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind, | |||||||||
2. | die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, | |||||||||
3. | einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen, | |||||||||
4. | über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und | |||||||||
5. | in das Hebammenregister eingetragen sind. |
0 Kommentare zu § 10 HebG