§ 10 HebG

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die

1.

handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3.

einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,

4.

über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und

5.

in das Hebammenregister eingetragen sind.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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