Zur Ausübung des Hebammenberufes sind Personen berechtigt, die
1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3.Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (§§ 11 bis 13) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13) erbringen,
4.Ziffer 4über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen und
5.Ziffer 5in das Hebammenregister eingetragen sind.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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