§ 54a HebG

HebG - Hebammengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder

2.

jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder

3.

eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 12 Abs. 2b Z 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

4.

durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder

5.

Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.

In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54a HebG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54a HebG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54a HebG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54a HebG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54a HebG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HebG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 HebG
§ 55 HebG