(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
1. | eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder | |||||||||
2. | jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder | |||||||||
3. | eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 12 Abs. 2b Z 1) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder | |||||||||
4. | durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 42a Abs. 1, § 42c Abs. 1 oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder | |||||||||
5. | Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.
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