§ 19 HebG Freiberufliche Berufsausübung

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die freiberufliche Berufsausübung gemäß § 18 Z 1 ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß § 21 ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.Für die freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, ist ein Berufssitz in Österreich erforderlich. Für die vorübergehende freiberufliche Berufsausübung gemäß Paragraph 21, ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus die freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
  4. (4)Absatz 4Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.
In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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