(1) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener Geschäfte des Österreichischen Hebammengremiums, die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes beziehen.
(2) Nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und ihrer Zusammensetzung sind durch Satzung festzulegen.
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