Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
Abfallvermeidungsmaßnahmen zielen insbesondere darauf ab,
Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Produkte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, an Letztverbraucher vertreiben, sind nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verkehr gesetzten Arten und Mengen dieser Produkte zu melden und Maßnahmen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung für diese Produkte darzulegen. Diese Meldepflicht besteht nur, sofern sie im Rahmen der Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften notwendig ist. Hersteller, Importeure und Vertreiber, die Produkte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, an Letztverbraucher vertreiben, sind nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, verpflichtet, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verkehr gesetzten Arten und Mengen dieser Produkte zu melden und Maßnahmen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Verordnung für diese Produkte darzulegen. Diese Meldepflicht besteht nur, sofern sie im Rahmen der Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften notwendig ist.
Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Anschluss des Geschäftsberichts (jedenfalls des um die Anlage erweiterten Jahresabschlusses) zu übermitteln. Im Tätigkeitsbericht sind insbesondere die wahrgenommenen Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen.
Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des § 13g Abs. 1 von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des Paragraph 13 g, Absatz eins, von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den Paragraphen 29 f, f, genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
Das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 ist verboten.
Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß Paragraph 13 j, sind
Letztvertreiber können Kunststofftragetaschen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 an Letztverbraucher abgeben.
Das Inverkehrsetzen von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen ist verboten. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt selbst gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, ABl. Nr. L 428 vom 18.12.2020 S. 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vom 05.03.2021 S. 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, bleiben unberührt. Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) dürfen nur mit einer Kennzeichnung auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt selbst gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel, ABl. Nr. L 428 vom 18.12.2020 Sitzung 57, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 77 vom 05.03.2021 Sitzung 40, in Verkehr gesetzt werden. Als Inverkehrsetzen im Sinne dieser Bestimmung gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, bleiben unberührt.
Letztvertreiber gemäß § 14b Abs. 2 und 4 von Getränkeverpackungen sind verpflichtet, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbar auszuzeichnen. Dazu sind die Worte „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400 m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gemäß § 14 Abs. 1, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, zB in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben. Letztvertreiber gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2 und 4 von Getränkeverpackungen sind verpflichtet, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbar auszuzeichnen. Dazu sind die Worte „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400 m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, zB in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/20007)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 43/20007)
Zuständige Behörde gemäß Art. 12 und 14 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt. Zuständige Behörde gemäß Artikel 12 und 14 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 Sitzung 1, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2007)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,)
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.
Jeder Betreiber einer Übergabestelle für gewerbliche Verpackungen und jeder Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA), ist verpflichtet, Verträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2024)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,)
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans in volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise festzulegen:
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,)
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist bei solchen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Ziel der §§ 59b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. Ziel der Paragraphen 59 b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den §§ 59b und 59d bis 59m getroffen hat. Der Inhaber des Seveso-Betriebs hat nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den Paragraphen 59 b und 59d bis 59m getroffen hat.
Zwischen Seveso-Betrieben und benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander sowie ihrer Seveso-Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, für den Sicherheitsbericht, den internen Notfallplan oder das Sicherheitsmanagementsystem von Bedeutung sind.
Der Inhaber des Seveso-Betriebs ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften von Seveso-Stoffen notwendig sind.
Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ (des UN-ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, BGBl. III Nr. 119/2000) über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten. Die Bundeswarnzentrale beim Bundesministerium für Inneres unterrichtet andere EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der „Helsinki-Konvention“ (des UN-ECE-Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000,) über im Bundesgebiet eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen und hat die Entgegennahme oder Weiterleitung von Ersuchen für internationale Hilfeleistung wahrzunehmen. Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. Die Bundeswarnzentrale hat unbeschadet bilateraler Abkommen einzelner Bundesländer eine Benachrichtigung der Rettungs- und Notfalldienste möglicherweise betroffener Staaten in die Wege zu leiten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,)
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,)
Inhaber bestehender Seveso-Betriebe und Inhaber von neuen Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2017 den §§ 59a bis 59m unterliegen, müssen der Behörde die Angaben gemäß § 59d Abs. 1, den Sicherheitsbericht gemäß § 59f und den Notfallplan gemäß § 59h unverzüglich übermitteln. Sie müssen den §§ 59d Abs. 1, 59e, 59f und 59h nur dann und in dem Maß nachkommen, als die entsprechenden Informationen nicht mehr aktuell sind oder der Behörde noch nicht übermittelt worden sind. Inhaber bestehender Seveso-Betriebe und Inhaber von neuen Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, den Paragraphen 59 a bis 59m unterliegen, müssen der Behörde die Angaben gemäß Paragraph 59 d, Absatz eins,, den Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 59 f und den Notfallplan gemäß Paragraph 59 h, unverzüglich übermitteln. Sie müssen den Paragraphen 59 d, Absatz eins,, 59e, 59f und 59h nur dann und in dem Maß nachkommen, als die entsprechenden Informationen nicht mehr aktuell sind oder der Behörde noch nicht übermittelt worden sind.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,)
Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften.
Die in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
(Anm.: Abs. 2 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 81, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 2, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 81,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 5 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 26, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 5, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 17 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 81, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 17, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 81,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen – mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind – auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht.
Zielvorgaben Einwegkunststoff-GetränkeflaschenDas Erreichen der Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß Art. 11a und 37 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384, ABl. Nr. L 163 vom 20.06.2019 S. 66, und dem Durchführungsbeschluss (EU) zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierte Abfälle zu berechnen.Das Erreichen der Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß Artikel 11 a und 37 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384, ABl. Nr. L 163 vom 20.06.2019 Sitzung 66, und dem Durchführungsbeschluss (EU) zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierte Abfälle zu berechnen.
Das Erreichen der Zielvorgaben für auf Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle ist gemäß Art. 5a der Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 100, sowie dem Durchführungsbeschluss 2019/1885 der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG, ABl. Nr. L 290 vom 11.11.2019 S. 18, zu berechnen.Das Erreichen der Zielvorgaben für auf Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle ist gemäß Artikel 5 a, der Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 Sitzung 100, sowie dem Durchführungsbeschluss 2019/1885 der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG, ABl. Nr. L 290 vom 11.11.2019 Sitzung 18, zu berechnen.
R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1) |
R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
R3 | Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2) |
R4 | Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen 2a) |
R5 | Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3) |
R6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen |
R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
R9 | Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl |
R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung |
R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) |
R13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) |
D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) |
D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) |
D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
D9 | Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) |
D10 | Verbrennung an Land |
D11 | Verbrennung auf See 1) |
D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2) |
D14 | Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren |
D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.
__________________
Auf Seveso-Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.
Sofern ein Seveso-Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.
TEIL 1Dieser Teil umfasst alle Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gefahrenkategorien | Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
der unteren Klasse | der oberen Klasse | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN |
|
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege | 5 | 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
H2 AKUT TOXISCH
|
1. | Merkmale des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, insbesondere in Bezug auf | |
| - | das Ausmaß, in dem der Plan für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt, |
| - | das Ausmaß, in dem der Plan andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie – beeinflusst, |
| - | die Bedeutung des Plans für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, |
| - | die für den Plan relevanten Umweltprobleme, |
| - | die Bedeutung des Plans für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft. |
2. | Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf | |
| - | die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen, |
| - | den kumulativen Charakter der Auswirkungen, |
| - | den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, – die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen), |
| - | den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen), |
| - | die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund folgender Faktoren: |
|
| – besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, |
|
| – Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, |
|
| – intensive Bodennutzung, |
|
| – die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. |
Folgende Informationen sind in den Umweltbericht aufzunehmen:
1. | eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; |
2. | die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans; |
3. | die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; |
4. | sämtliche derzeitigen für den Plan relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16. 5. 2003, S 36, oder der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S 1, ausgewiesenen Gebiete; |
5. | die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden; |
6. | die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen 1, einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren; |
7. | die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Durchführung des Plans zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen; |
8. | eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse); |
9. | eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans; |
10. | eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen. |
___________
1 Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.
Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt | ||
§ 1.Paragraph eins, | Ziele und Grundsätze | |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen | |
§ 3.Paragraph 3, | Ausnahmen vom Geltungsbereich | |
§ 4.Paragraph 4, | Abfallverzeichnis | |
§ 5.Paragraph 5, | Abfallende | |
§ 6.Paragraph 6, | Feststellungsbescheide | |
§ 7.Paragraph 7, | Ausstufung | |
§ 8.Paragraph 8, | Bundes-Abfallwirtschaftsplan | |
§ 8a.Paragraph 8 a, | Umweltprüfung | |
§ 8b.Paragraph 8 b, | Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung | |
2. Abschnitt | ||
§ 9.Paragraph 9, | Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen | |
§ 9a.Paragraph 9 a, | Abfallvermeidungsprogramm | |
§ 10.Paragraph 10, | Abfallwirtschaftskonzept | |
§ 11.Paragraph 11, | Abfallbeauftragter | |
§ 11a.Paragraph 11 a, | Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung | |
§ 12.Paragraph 12, | Verpflichtungen betreffend Motoröle und Ölfilter | |
§ 12a.Paragraph 12 a, | Hersteller von bestimmten Produkten | |
§ 12b.Paragraph 12 b, | Bevollmächtigter | |
§ 12c.Paragraph 12 c, | Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister | |
§ 13.Paragraph 13, | Meldepflicht für den Versandhandel | |
§ 13a.Paragraph 13 a, | Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten | |
§ 13b.Paragraph 13 b, | Koordinierungsaufgaben | |
§ 13c.Paragraph 13 c, | Finanzierung der Koordinierungsstelle | |
§ 13d.Paragraph 13 d, | Aufsichtsrecht | |
§ 13e.Paragraph 13 e, | Richtlinien für die Koordinierungsstelle | |
§ 13f.Paragraph 13 f, | Tätigkeitsbericht | |
§ 13g.Paragraph 13 g, | Pflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen | |
§ 13h.Paragraph 13 h, | Haushaltsverpackungen und gewerbliche Verpackungen | |
§ 13i.Paragraph 13 i, | Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck | |
§ 13j.Paragraph 13 j, | Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen | |
§ 13k.Paragraph 13 k, | Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen | |
§ 13l.Paragraph 13 l, | Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen | |
§ 13m.Paragraph 13 m, | Meldungen von Kunststofftragetaschen | |
§ 13n.Paragraph 13 n, | Verbot von Einwegkunststoffprodukten | |
§ 13o.Paragraph 13 o, | Verbot von oxo-abbaubaren Kunststoffprodukten | |
§ 13p.Paragraph 13 p, | Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte | |
§ 13q.Paragraph 13 q, | Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen | |
§ 14.Paragraph 14, | Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung | |
§ 14a.Paragraph 14 a, | Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen | |
§ 14b.Paragraph 14 b, | Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen | |
§ 14c.Paragraph 14 c, | Pfand für Einweggetränkeverpackungen | |
§ 14d.Paragraph 14 d, | Aufsicht über die zentrale Stelle | |
§ 14e.Paragraph 14 e, | Verpflichtungen der zentralen Stelle | |
3. Abschnitt | ||
§ 15.Paragraph 15, | Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer | |
§ 16.Paragraph 16, | Besondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer | |
§ 17.Paragraph 17, | Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer | |
§ 18.Paragraph 18, | Übergabe von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen | |
§ 19.Paragraph 19, | Beförderung von gefährlichen Abfällen und von POP-Abfällen | |
§ 20.Paragraph 20, | Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle | |
§ 20a.Paragraph 20 a, | Quecksilberabfälle | |
§ 21.Paragraph 21, | Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete | |
§ 22.Paragraph 22, | Elektronische Register | |
§ 22a.Paragraph 22 a, | Dateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, | |
§ 22b.Paragraph 22 b, | Berichtigung von Daten der Register | |
§ 22c.Paragraph 22 c, | Elektronische Anbringen | |
§ 22d.Paragraph 22 d, | Allgemeine Sorgfaltspflichten | |
§ 22e.Paragraph 22 e, | Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen | |
§ 23.Paragraph 23, | Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern | |
4. Abschnitt | ||
(Anm.: § 24 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2011)Anmerkung, Paragraph 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) | ||
§ 24a.Paragraph 24 a, | Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen | |
(Anm.: § 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2011)Anmerkung, Paragraph 25, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) | ||
§ 25a.Paragraph 25 a, | Bestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen | |
§ 26.Paragraph 26, | Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person | |
§ 27.Paragraph 27, | Umgründung, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen | |
§ 28.Paragraph 28, | Problemstoffsammlung | |
§ 28a.Paragraph 28 a, | Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren | |
§ 28b.Paragraph 28 b, | Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle | |
5. Abschnitt | ||
§ 28c.Paragraph 28 c, | Allgemeine Mindestanforderungen | |
§ 29.Paragraph 29, | Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen | |
§ 29a.Paragraph 29 a, | Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems | |
§ 29b.Paragraph 29 b, | Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen | |
§ 29c.Paragraph 29 c, | Sammelverträge für Haushaltsverpackungen | |
§ 29d.Paragraph 29 d, | Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen | |
§ 29e.Paragraph 29 e, | Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen | |
§ 30.Paragraph 30, | Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen | |
§ 30a.Paragraph 30 a, | Verpackungskoordinierungsstelle | |
§ 31.Paragraph 31, | Aufsicht | |
§ 32.Paragraph 32, | Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme | |
(Anm.: §§ 33 bis 35 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 200/2021)Anmerkung, Paragraphen 33 bis 35 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,) | ||
§ 36.Paragraph 36, | Nähere Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme | |
6. Abschnitt | ||
§ 37.Paragraph 37, | Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen | |
§ 38.Paragraph 38, | Konzentration und Zuständigkeit | |
§ 39.Paragraph 39, | Antragsunterlagen | |
§ 40.Paragraph 40, | Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen | |
§ 40a.Paragraph 40 a, | Informationen bei sonstigen Behandlungsanlagen | |
§ 41.Paragraph 41, | Kundmachung der mündlichen Verhandlung | |
§ 42.Paragraph 42, | Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht | |
§ 43.Paragraph 43, | Genehmigungsvoraussetzungen | |
§ 43a.Paragraph 43 a, | Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen | |
§ 44.Paragraph 44, | Probebetrieb, Vorarbeiten | |
§ 45.Paragraph 45, | Zivilrechtliche Einwendungen | |
§ 46.Paragraph 46, | Duldungspflicht | |
§ 47.Paragraph 47, | Bescheidinhalte | |
§ 47a.Paragraph 47 a, | Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen | |
§ 48.Paragraph 48, | Bestimmungen für Deponiegenehmigungen | |
§ 49.Paragraph 49, | Bestellung einer Bauaufsicht für Deponien | |
§ 50.Paragraph 50, | Vereinfachtes Verfahren | |
§ 51.Paragraph 51, | Anzeigeverfahren | |
§ 52.Paragraph 52, | Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen | |
§ 53.Paragraph 53, | Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen | |
§ 54.Paragraph 54, | Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe | |
§ 55.Paragraph 55, | Erlöschen der Genehmigung | |
§ 56.Paragraph 56, | Betreiben vor Rechtskraft, Einhaltung von Auflagen | |
§ 57.Paragraph 57, | Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage | |
§ 58.Paragraph 58, | Sanierungskonzept Immissionsschutz | |
(Anm.: § 59 durch §§ 59a bis 59m gemäß BGBl. I Nr. 70/2017 ersetzt)Anmerkung, Paragraph 59, durch Paragraphen 59 a bis 59m gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, ersetzt) | ||
§ 59a.Paragraph 59 a, | Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen | |
§ 59b.Paragraph 59 b, | Allgemeine Betreiberpflicht | |
§ 59c.Paragraph 59 c, | Nachweispflicht | |
§ 59d.Paragraph 59 d, | Mitteilungen des Inhabers des Seveso-Betriebs | |
§ 59e.Paragraph 59 e, | Sicherheitskonzept | |
§ 59f.Paragraph 59 f, | Sicherheitsbericht | |
§ 59g.Paragraph 59 g, | Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht | |
§ 59h.Paragraph 59 h, | Interner Notfallplan | |
§ 59i.Paragraph 59 i, | Domino-Effekt | |
§ 59j.Paragraph 59 j, | Informationsverpflichtung | |
§ 59k.Paragraph 59 k, | Inspektionssystem | |
§ 59l.Paragraph 59 l, | Behördenpflichten | |
§ 59m.Paragraph 59 m, | Bundeswarnzentrale | |
§ 60.Paragraph 60, | Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Tätigkeiten gemäß EG-PRTR-V, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen und IPPC-Behandlungsanlagen | |
§ 61.Paragraph 61, | Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie | |
§ 62.Paragraph 62, | Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase | |
§ 63.Paragraph 63, | Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie | |
§ 63a.Paragraph 63 a, | Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen | |
§ 64.Paragraph 64, | Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage | |
§ 65.Paragraph 65, | Nähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen | |
7. Abschnitt | ||
§ 66.Paragraph 66, | Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen | |
§ 67.Paragraph 67, | Notifizierung bei der Ausfuhr | |
§ 68.Paragraph 68, | Notifizierungsunterlagen | |
§ 69.Paragraph 69, | Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote | |
§ 70.Paragraph 70, | Freigabe der Sicherheitsleistung, Unterlagen für die Beförderung und Zollanmeldung | |
§ 71.Paragraph 71, | Wiedereinfuhrpflicht | |
§ 71a.Paragraph 71 a, | Vorabzustimmung | |
§ 72.Paragraph 72, | Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung | |
§ 72a.Paragraph 72 a, | Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten und gebrauchten Fahrzeugen | |
§ 72b.Paragraph 72 b, | Elektronische Meldungen bei grenzüberschreitender Verbringung | |
8. Abschnitt | ||
§ 73.Paragraph 73, | Behandlungsauftrag | |
§ 73a.Paragraph 73 a, | Duldungspflichten und Entschädigungen | |
§ 74.Paragraph 74, | Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge | |
§ 75.Paragraph 75, | Überprüfungspflichten und -befugnisse | |
§ 75a.Paragraph 75 a, | Pilotprojekte | |
§ 75b.Paragraph 75 b, | Beschlagnahme und Verfall | |
9. Abschnitt | ||
§ 76.Paragraph 76, | Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996 | |
§ 77.Paragraph 77, | Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990 | |
§ 78.Paragraph 78, | Allgemeine Übergangsbestimmungen | |
§ 78a.Paragraph 78 a, | Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen | |
§ 78b.Paragraph 78 b, | Übergangsbestimmung Seveso III | |
§ 78c.Paragraph 78 c, | Übergangsbestimmung Aarhus-Beteiligungsgesetz | |
10. Abschnitt | ||
§ 79.Paragraph 79, | Strafhöhe | |
§ 80.Paragraph 80, | Allgemeine Strafbestimmungen | |
§ 81.Paragraph 81, | Verjährung | |
§ 82.Paragraph 82, | Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anm.: Mitwirkung der Bundespolizei)Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anmerkung, Mitwirkung der Bundespolizei) | |
§ 83.Paragraph 83, | Aufgaben der Zollorgane | |
§ 84.Paragraph 84, | Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung | |
§ 85.Paragraph 85, | Aufgaben der Gemeinden | |
§ 86.Paragraph 86, | Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten | |
§ 87.Paragraph 87, | Datenübermittlung | |
§ 87a.Paragraph 87 a, | Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1Abfragerechte für die Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, | |
(Anm.: § 87b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2013)Anmerkung, Paragraph 87 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,) | ||
§ 87c.Paragraph 87 c, | Beschwerde und Revision | |
§ 87d.Paragraph 87 d, | Übermittlungspflichten | |
§ 88.Paragraph 88, | Verweise | |
§ 89.Paragraph 89, | Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union | |
§ 89a.Paragraph 89 a, | Notifikation | |
§ 90.Paragraph 90, | Vollziehung | |
§ 91.Paragraph 91, | In-Kraft-Treten | |
Anhang 1 | Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen | |
Anhang 1a | Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung | |
Anhang 1b | Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2aBeispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, | |
Anhang 2 | Behandlungsverfahren | |
(Anm.: Anhang 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2011)Anmerkung, Anhang 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,) | ||
Anhang 4 | Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik | |
Anhang 5 | IPPC-Behandlungsanlagen | |
Anhang 6 | Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen | |
Anhang 7 | Strategische Umweltprüfung – Bundes-Abfallwirtschaftsplan | |