Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mindestens alle sechs Jahre ein Abfallvermeidungsprogramm mit dem Ziel, das Wirtschaftswachstum von den mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltauswirkungen zu entkoppeln, zu erstellen. Dieses kann Teil des Bundes-Abfallwirtschaftsplans sein.
(2)Absatz 2Das Abfallvermeidungsprogramm hat mindestens zu umfassen:
1.Ziffer einsZiele der Abfallvermeidungsmaßnahmen;
2.Ziffer 2eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß § 9;eine Beschreibung der bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen einschließlich einer Zuordnung der Abfallvermeidungsmaßnahmen zu den Zielen gemäß Paragraph 9 ;,
3.Ziffer 3eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der in Anhang 1 angegebenen beispielhaften Maßnahmen oder anderer geeigneter Maßnahmen und eine Beschreibung des Beitrags, den die in Anhang 1b aufgeführten Instrumente und Maßnahmen zur Abfallvermeidung leisten;
4.Ziffer 4qualitative oder quantitative Maßstäbe zur Überwachung und Bewertung der durch die Maßnahmen erzielten Fortschritte;
5.Ziffer 5im Falle grenzüberschreitender Vorhaben die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;
6.Ziffer 6ein spezielles Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallvermeidungsprogramm dem Nationalrat vorzulegen.
(4)Absatz 4§ 8 Abs. 2, § 8a und § 8b sind anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, sind anzuwenden.
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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