§ 78b AWG 2002 Übergangsbestimmung Seveso III

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Inhaber bestehender Seveso-Betriebe und Inhaber von neuen Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2017 den §§ 59a bis 59m unterliegen, müssen der Behörde die Angaben gemäß § 59d Abs. 1, den Sicherheitsbericht gemäß § 59f und den Notfallplan gemäß § 59h unverzüglich übermitteln. Sie müssen den §§ 59d Abs. 1, 59e, 59f und 59h nur dann und in dem Maß nachkommen, als die entsprechenden Informationen nicht mehr aktuell sind oder der Behörde noch nicht übermittelt worden sind.

In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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