§ 59a AWG 2002 Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2024

Ziel der §§ 59b bis 59m ist es, schwere Unfälle mit Seveso-Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.

In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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