Anl. 2 AWG 2002

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1)

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2)

R4

Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen 2a)

R5

Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3)

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4)

R13

Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

  1. 1)Ziffer eins
    1. 1.Ziffer einsCCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:CCF = 1, wenn HDD 3 350CCF = 1,25, wenn HDD 2 150CCF = – (0,25/1 200) HDD + 1,698, wenn 2 150 < HDD < 3 350
    2. 2.Ziffer 2CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:CCF = 1, wenn HDD 3 350CCF = 1,12, wenn HDD 2 150CCF = – (0,12/1 200) HDD + 1,335, wenn 2 150 < HDD < 3 350
    (Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).

    D1

    Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

    D2

    Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

    D3

    Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

    D4

    Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

    D5

    Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

    D6

    Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

    D7

    Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

    D8

    Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

    D9

    Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

    D10

    Verbrennung an Land

    D11

    Verbrennung auf See 1)

    D12

    Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

    D13

    Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2)

    D14

    Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

    D15

    Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

    1. 1)Ziffer eins
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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